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29.03.2023

Inflationsausgleichsprämie: Kann zu steuer- und sozialabgabenfreier Vergütung von Überstunden genutzt werden

Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen müssen, die nicht bezahlt, sondern lediglich mit zusätzlicher Freizeit ausgeglichen werden. Aufgrund der Inflation hatte der Gesetzgeber 2022 die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell unterstützen können, indem sie ihnen eine Inflationsausgleichsprämie zahlen. Diese ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) kann die Prämie genutzt werden, um den Arbeitnehmern ihre entsprechenden Überstunden steuer- und sozialabgabenfrei zu vergüten. Der BVL bezieht sich dabei auf die FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie.

"In Zeiten steigender Preise dürfte es für viele Arbeitnehmer attraktiver sein, Geld statt Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden zu erhalten", erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim BVL. Ob der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für diesen Zweck nutzen möchte oder nicht, bleibe ihm überlassen. Einen Rechtsanspruch darauf habe der Arbeitnehmer nicht. Nöll rät: "Arbeitnehmer sollten ihren Chef auf die Möglichkeit der Überstundenvergütung mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ansprechen", rät Nöll. Denn letztlich profitierten beide Seiten. Der Arbeitnehmer habe mehr Geld in der Tasche und der Arbeitgeber könne die Höhe der Inflationsausgleichsprämie gezielt nach dem entsprechenden Engagement seiner Mitarbeiter steuern.

Werden Überstunden regelmäßig bezahlt oder ist von vornherein ihre Auszahlung vertraglich – auch alternativ zum Freizeitausgleich – vereinbart, kann die Inflationsausgleichsprämie laut BVL nicht genutzt werden. Denn dann werde sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber geleistet.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 27.03.2023