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12.05.2025

Kryptowerte: Schreiben zur Besteuerung aktualisiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom 06.03.2025 Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte ergänzt. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Der bisherige Begriff "virtuelle Währungen und sonstige Token" sei abgelöst worden. Zu den konkreten Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten gehörten detaillierte Vorgaben zur Erstellung von Transaktionsübersichten sowie die Anforderungen an Steuerreports, um eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen.

Beim Claiming von Kryptowerten, etwa durch passives Staking, erfolge eine Vereinfachung: Der Anschaffungszeitpunkt werde nun mit dem Einbuchungszeitpunkt in der Wallet gleichgesetzt. Das erleichtere die praktische Handhabung, so der BdSt. Die Bewertung von Kryptowerten werde zwischen sekundengenauen und Tageskursen unterschieden.

Hinsichtlich Hard Forks stelle das Schreiben klar, dass diese im Privatvermögen nicht unmittelbar zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Allerdings könnten Veräußerungsgewinne steuerbar sein, wenn die neu entstandenen Coins innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft werden. Bei Airdrops hänge die steuerliche Behandlung davon ab, ob eine Gegenleistung erbracht wurde: Liegt eine solche vor, seien die bezogenen Token als sonstige Einkünfte zu erfassen. Ohne Gegenleistung könne stattdessen eine Schenkung vorliegen.

Nicht geregelt bleiben laut BdSt weiterhin Non-Fungible Tokens (NFTs) und Liquidity-Mining-Erträge. Allerdings habe das BMF angekündigt, diese Themen in Zukunft schrittweise zu ergänzen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 09.05.2025