Zurück

18.09.2023

Außergewöhnliche Belastungen: Keine Kürzung aufgrund steuerpflichtiger Ersatzleistung

Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähigen Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin erhielt aufgrund des Todes ihrer Mutter – ohne Erbin geworden zu sein – ein Sterbegeld von rund 6.500 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie dieses nicht, machte jedoch die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

Anders als das Finanzamt meine, sei das einkommensteuerpflichtige Sterbegeld nicht auf die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Beerdigungskosten anzurechnen, stellt der BFH klar.

Es entspreche seiner ständigen Rechtsprechung, die Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen übernimmt, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG steuerlich zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.

Diese Vorteilsanrechnung gründe auf der zweckgerichteten Auslegung des Begriffs der Aufwendungen und dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Denn der Abzugstatbestand des § 33 EStG erfordere die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige sei im Ergebnis lediglich um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier) Ersatzleistung belastet. Nur insoweit trage er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit sei seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert.

Da die Vorteilsanrechnung der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient, führten einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.

Das von der Klägerin bezogene Sterbegeld sei ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug. Die vom Finanzamt begehrte Kürzung der Beerdigungskosten zumindest in Höhe des Nettobetrags des steuerpflichtigen Sterbegelds (Einnahmen gemindert um die darauf entfallende Steuer) komme nicht in Betracht. Werden außergewöhnliche Belastungen ‑ wie vorliegend ‑ aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, seien die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte in einem solchen Fall eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge, so der BFH.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15.06.2023, VI R 33/20