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15.03.2023

Grundsteuerreform: Noch drei Bescheide bis zur neuen Grundsteuer

Ab 2025 erheben Städte und Gemeinden die neue Grundsteuer. Hauseigentümer hatten dafür bis Ende Januar 2023 Zeit, um dem Finanzamt die Daten mitzuteilen. In der Folge erhalten sie drei Bescheide: zwei vom Finanzamt, einen von der Kommune. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz erläutert, worin die Unterschiede liegen.

Landläufig würden die drei Bescheide unter dem Begriff "Grundsteuerbescheid" zusammengefasst. Genau genommen sei der Grundsteuerbescheid aber der letzte der drei Bescheide, informiert der BdSt. Zuvor kämen der Grundsteuerwertbescheid und der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ins Haus.

Länder wie Rheinland-Pfalz setzten das Bundesmodell um. Zu im Bundesmodell veranlagten Grundstücken und Immobilien verschicke das Finanzamt zwei Bescheide an den oder die Eigentümer und einen Bescheid an die Stadt oder Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Schließlich schicke die Kommune einen dritten Bescheid an den oder die Eigentümer.

Das für die Immobilie zuständige Finanzamt sei das "Lagefinanzamt", nämlich in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Von diesem erhielten Eigentümer zwei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid und den Messbetragsbescheid. Der Grundsteuerwertbescheid sei der deutlich längere der beiden Bescheide (außer bei unbebauten Grundstücken). Wichtig seien beide, betont der BdSt und rät, beide Bescheide ausführlich zu prüfen.

Im Grundsteuerwertbescheid werde der Grundsteuerwert festgelegt. Im Bundesmodell berechne sich dieser für Wohnimmobilien nach dem Ertragswertverfahren; für Nichtwohnimmobilien sowie für gemischt genutzte und sonstige Grundstücken nach dem Sachwertverfahren. Beide Verfahren seien kompliziert. Im Grundsteuerwertbescheid könne die gesamte Rechnung nachvollzogen werden.

Dabei sei der Bescheid über den Grundsteuerwert der so genannte Grundlagenbescheid für den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag. Entsprechend sei er der Folgebescheid des Grundsteuerwertbescheids. Das sei sehr wichtig, so der BdSt: Wer mit dem Grundsteuerwert nicht einverstanden ist, müsse gegen den Wertbescheid Einspruch einlegen. Zwar werde der Grundsteuerwert auch im Messbetragsbescheid genannt, aber dem Messbetragsbescheid zu widersprechen, könne den Grundsteuerwert nicht ändern. Der BdSt rät daher alle Einspruchswilligen, genau zu prüfen, welchem Bescheid zu widersprechen ist.

Recht kurz sei der Grundsteuermessbetragsbescheid: Der Messbetrag berechne sich nämlich lediglich aus Grundsteuerwert multipliziert mit der Grundsteuermesszahl. Aus dem Messbetrag multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz ergebe sich die zu zahlende Grundsteuer.

Der Messbetragsbescheid sei somit Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Erst letzterer lege die Steuerlast fest. Aber auch hier gilt laut BdSt: Wer erst gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einlegt, weil der Messbetrag falsch ist, könne den Messbetrag nicht mehr ändern. Dazu wäre ein fristgerechter Einspruch gegen den Messbetragsbescheid notwendig gewesen.

Das Finanzamt schicke den Messbetragsbescheid nicht nur an den Eigentümer, auch die Kommune, in der das Grundstück liegt, erhalte diesen Bescheid. Die öffentliche Verwaltung summiere alle Messbeträge, sobald sie vorliegen, und könne daraus errechnen, welches Grundsteuer-Aufkommen sie bei welchem Hebesatz erhält.

Zu rechnen mit den ersten Grundsteuerbescheiden sei erst im Jahr 2024, meint der BdSt.

Weiter nimmt er zu Aufkommensneutralität Stellung. Dies heiße, dass die Kommune vor und nach der Reform dieselben Einnahmen hat und die Reform nicht für eine Steuererhöhung ausnutzt. Der BdSt zweifele daran, dass das Versprechen in den meisten Kommunen eingehalten wird. Ohnehin sei das Bundesmodell kompliziert und ungerecht. Zur Bemessung der Grundsteuer hält der BdSt es für ungeeignet. Deswegen werde der BdSt Deutschland gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell klagen. In Baden-Württemberg klage der BdSt-Landesverband in mehreren Verfahren gegen das dortige Bodenwertmodell, eine erste Klage sei bereits anhängig.

Innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids könnten Eigentümer Einspruch einlegen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 13.03.2023