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06.12.2022

Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Für Verzinsungszeiträume ab 2019 gilt neuer Zinssatz

Die Berliner Finanzämter setzen für Erstattungen und Nachzahlungen rückwirkend ab dem 01.01.2019 niedrigere Zinsen an. Der neue Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr (§ 238 Absatz 1a AO). Damit setzt die Finanzverwaltung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und andere) um, wie die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen mitteilt.

Konkret gehe es um die Verzinsung der Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach Ablauf der jeweiligen Karenzzeit. Entsprechende Bescheide und Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen würden jetzt verschickt.

Die gesetzliche Neuregelung sei notwendig gewesen, weil das BVerfG den bisherigen Zinssatz für die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (sechs Prozent pro Jahr) gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für verfassungswidrig erklärt habe. Gleichzeitig habe das Gericht für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 eine so genannte Anwendungssperre ausgesprochen.

Die Steuerverwaltung habe daraufhin die Zinsfestsetzungen für diese Verzinsungszeiträume ausgesetzt. Es habe gegolten, zunächst die Voraussetzungen für die Neuberechnung zu schaffen. Technisch und organisatorisch seien die Finanzämter nun dazu in der Lage, so die Senatsverwaltung für Finanzen.

Die Zinsfestsetzungen würden daher ab sofort für die Zeiträume ab dem 01.01.2019 mit dem aktuellen Zinssatz neu berechnet und gegebenenfalls – unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung (§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO) – angepasst.

Für die Steuerpflichtigen seien in diesem Zusammenhang folgende zwei Punkte wichtig:

  • Ergibt sich durch die Neuberechnung eine Änderung, erließen die Berliner Finanzämter Zinsbescheide mit dem Datum vom 05.12.2022. Dies gelte auch für den Fall, dass die Zinsfestsetzung bislang ausgesetzt war.

  • Haben die Steuerpflichtigen Einspruch gegen den bisherigen Zinsbescheid mit Verzinsungszeiträumen ab dem 01.01.2019 eingelegt, sich im Rahmen der Neuberechnung aber keine Änderungen zu ihren Gunsten ergeben, würden diese schriftlich mit Datum vom 05.12.2022 darüber informiert.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, PM vom 05.12.2022