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05.11.2026

Verkauf aufbereiteter Bürostühle: Erlös ist umsatzsteuerpflichtig

Wer gebrauchte Bürostühle kostenlos übernimmt, instand setzt und anschließend verkauft, muss auf die Verkaufserlöse Umsatzsteuer zahlen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Auch der Umstand, dass die Stühle ursprünglich als Abfälle überlassen und zur Wiederverwendung aufbereitet wurden, führe zu keiner steuerlichen Sonderbehandlung.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das ausrangierte Bürostühle unentgeltlich übernimmt, repariert und weiterverkauft. Er argumentierte, seine Tätigkeit sei als Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz anzusehen, diene dem Umweltschutz und falle deshalb nicht unter die Umsatzsteuer. Zudem rügte er einen Wertungswiderspruch: Da die Stühle kostenlos übernommen würden, existiere kein Einkaufspreis, gleichwohl werde der gesamte Verkaufserlös besteuert.

Damit hatte er keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei den Verkäufen um gewöhnliche steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen. Ein umsatzsteuerliches Sonderrecht für Abfälle existiere nicht. Das Umsatzsteuerrecht gelte unabhängig davon, ob die veräußerten Gegenstände zuvor als Abfälle einzustufen waren. Auch ein Abfallbesitzer könne zugleich Unternehmer und Händler im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein.

Das Gericht verwarf außerdem den Einwand einer unzulässigen Doppelbesteuerung. Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen habe der Gesetzgeber mit der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz bereits einen speziellen Ausgleich geschaffen. Diese begünstige jedoch nur Wiederverkäufer, die die Ware zuvor gegen Entgelt erworben haben. Da der Kläger die Bürostühle kostenlos erhalten hatte, fehle es an einem Einkaufspreis, der vom Verkaufspreis abgezogen werden könnte. Deshalb unterliege der gesamte Nettoverkaufspreis der Umsatzsteuer.

Zudem stellte das FG klar, dass die aufbereiteten Bürostühle nach ihrer Instandsetzung ohnehin nicht mehr als Abfälle anzusehen seien. Sie würden wieder als gewöhnliche Gebrauchsgegenstände am Markt angeboten und nachgefragt.

Die Klage blieb daher erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2026, 1 K 1437/25, rechtskräftig