05.11.2026
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Polizeioberkommissars wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im Grundsatz bestätigt. Lediglich über das Strafmaß muss das Landgericht (LG) Aachen erneut entscheiden.
Der Polizeibeamte wollte einen ihm persönlich bekannten Mann an der Weiterfahrt ohne Fahrerlaubnis hindern. Dabei wandte er gegen den psychisch erkrankten Mann mehrfach unmittelbaren Zwang an. Nachdem der Betroffene trotz eingeschlagener Autoscheibe, des Einsatzes von Pfefferspray und körperlicher Gewalt sein Fahrzeug nicht verlassen hatte, trat der Beamte unter anderem gegen dessen Beine und schlug mit einem Einsatzstock auf dessen Knie ein. Bei weiteren Tritten traf er den Mann auch am Kopf.
Der BGH bestätigte die rechtliche Bewertung des LG, wonach sich der Polizeibeamte wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt strafbar gemacht hat. Dabei stellte der 2. Strafsenat klar, dass sich die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns im Strafrecht nach dem so genannten strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff richtet. Danach genügt es nicht, dass ein Beamter grundsätzlich zuständig ist und formale Voraussetzungen einhält. Er muss auch sein Ermessen pflichtgemäß ausüben. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn er offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Nach Auffassung des BGH lag hier eine solche vorwerfbare Ermessensüberschreitung vor. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt blieb daher bestehen.
Keinen Bestand hatte hingegen der Strafausspruch. Das LG habe nicht ausreichend geprüft, ob die lange Dauer des Strafverfahrens sowie ein möglicher Irrtum des Angeklagten über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns strafmildernd zu berücksichtigen seien. Deshalb muss eine andere Strafkammer die Strafe neu bemessen. Im Schuldspruch ist das Urteil damit rechtskräftig; offen ist nur noch die konkrete Strafhöhe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.08.2026, 2 StR 469/25