02.11.2026
Eine Berufsgenossenschaft darf Betriebsmittel im Haushaltsplan nicht pauschal mit null Euro ansetzen, nur weil die genaue Höhe erst später im Umlageverfahren feststeht. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten hatte in ihrem Haushaltsplan für die Betriebsmittel einen Nullansatz vorgesehen. Nach ihrer Auffassung können Betriebsmittel gesetzlich erst im späteren Umlagebeschluss verbindlich festgesetzt werden. Zudem seien die Berechnungsgrundlagen zu diesem Zeitpunkt genauer.
Das LSG Hessen folgte dem nicht. Der Nullansatz verstoße gegen die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Auch wenn die genaue Höhe noch nicht feststehe, müsse der erwartete Bedarf grundsätzlich prognostisch beziffert werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn selbst mit größter Sorgfalt kein annähernder oder zumindest ein Mindestbetrag ermittelt werden könne, sei ein Nullansatz zulässig.
Dass die endgültige Festsetzung der Betriebsmittel erst nach Ablauf des Haushaltsjahres auf einer belastbareren Datengrundlage erfolgt, entbinde die Berufsgenossenschaft nicht von der Pflicht, bereits im Haushaltsplan eine Prognose vorzunehmen. Dabei könne gegebenenfalls auch ein vorsichtig kalkulierter Mindestansatz ausreichen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus für den Haushalt von Berufsgenossenschaften geltenden Regelungen. § 152 Sozialgesetzbuch (SGB) VII stelle zwar klar, dass Betriebsmittel im Umlageverfahren festgesetzt werden können. Die Vorschrift verdränge jedoch nicht die allgemeinen Haushaltsgrundsätze des SGB IV. Nach Auffassung des LSG sind Betriebsmittel daher zunächst prognostisch im Haushaltsplan anzusetzen und können später im Umlageverfahren erneut festgesetzt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig (B 2 A 1/26 R).
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 15.09.2026, L 3 U 18/26, nicht rechtskräftig