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30.10.2026

Fahrten zum Flughafen: Pilot steht nur Entfernungspauschale zu

Ein Pilot kann die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Stationierungsflughafen grundsätzlich nur über die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und dabei klargestellt, dass die erste Tätigkeitsstätte eines Piloten auch ein Flugzeug umfasst, solange es sich am Stationierungsflughafen in der Parkposition befindet.

Geklagt hatte ein angestellter Pilot, der seine Fahrten zum Flughafen nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen abrechnen wollte. Er argumentierte, der Flughafen sei nicht seine erste Tätigkeitsstätte. Auf dem Flughafengelände selbst werde er nur in geringem Umfang tätig; seine eigentliche Arbeit verrichte er im Flugzeug. Da ein Flugzeug keine ortsfeste betriebliche Einrichtung sei, seien die Fahrten wie Auswärtstätigkeiten zu behandeln.

Damit hatte der Pilot weder beim Finanzamt noch vor Gericht Erfolg. Zwar bestätigte der BFH, dass ein Flugzeug für sich genommen grundsätzlich keine ortsfeste betriebliche Einrichtung darstellt. Entscheidend sei jedoch, dass das Flugzeug während seines Aufenthalts in der Parkposition noch Teil der ortsfesten betrieblichen Einrichtung "Flughafen" sei.

Nach den Feststellungen des Gerichts erledigte der Pilot bereits vor dem Abflug einen erheblichen Teil seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben an Bord der abgestellten Maschine. Dazu gehörten insbesondere die Organisation und Überwachung des Tankvorgangs sowie umfangreiche Sicherheits- und Funktionskontrollen zur Überprüfung der Flugtauglichkeit.

Erst mit dem Verlassen der Parkposition gehe das Flugzeug in den eigentlichen Flugbetrieb über und löse sich aus dem räumlichen Zusammenhang mit dem Flughafen, so der BFH. Da der Kläger bereits zuvor in ausreichendem Umfang beruflich tätig geworden sei, liege eine erste Tätigkeitsstätte vor. Die Fahrten zum Stationierungsflughafen könnten daher lediglich mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Abzug nach Dienstreisegrundsätzen, der steuerlich oft günstiger ist, komme nicht in Betracht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2026, VI R 4/25