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19.10.2026

Flüchtlingsschutz von Jesiden: EuGH soll offene Fragen klären

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um zentrale Fragen zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bei Opfern einer früheren Gruppenverfolgung mit dem Ausmaß eines Völkermordes klären zu lassen.

Im Mittelpunkt steht die Klage eines irakischen Jesiden, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 2015 wegen der Verfolgung der Jesiden durch die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Nachdem der Mann 2021 vorübergehend in den Irak gereist war, widerrief das BAMF im April 2026 seinen Schutzstatus.

Der Kläger macht geltend, die Reise sei aus einem zwingenden familiären Grund erfolgt. Seine Mutter habe damals in Erbil lebensgefährlich erkrankt im Koma gelegen. Zudem sei ihm eine dauerhafte Rückkehr in den Irak weiterhin nicht zuzumuten. Er habe Angehörige im Zusammenhang mit dem Völkermord an den Jesiden verloren und befürchte nach wie vor Anfeindungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung.

Das VG wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass sie seit mehr als fünf Jahren keine aktuelle Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak mehr feststellen könne. Die Verhältnisse hätten sich wesentlich und dauerhaft verändert. Entscheidend sei deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich Betroffene dennoch auf "zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe" berufen können, um eine Rückkehr abzulehnen.

Da die maßgebliche Regelung der neuen EU-Anerkennungsverordnung erst seit Juni 2026 gilt und bislang ungeklärt ist, setzte das VG das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung vor. Unter anderem soll geklärt werden, welche Kriterien für solche zwingenden Gründe maßgeblich sind, ob auch Erfahrungen aus einer Gruppenverfolgung oder einem Völkermord darunterfallen und ob zwischenzeitliche Rückreisen in das Herkunftsland einen solchen Schutzanspruch entfallen lassen können.

Die Entscheidung des EuGH dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für zahlreiche Flüchtlingsverfahren haben, in denen Schutzberechtigte auf die Folgen schwerster kollektiver Verfolgung verweisen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, PM vom 15.10.2026 zu 15a K 2738/26.A