12.10.2026
Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen großen Internetanbieter vorerst nicht verpflichten, die Pornoplattformen Pornhub und YouPorn in Deutschland zu sperren. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren entschieden.
Hintergrund ist ein seit Jahren andauernder Streit um den Jugendschutz auf den beiden Portalen. Die in Zypern ansässige Betreiberin bietet dort pornografische Inhalte an, ohne durch ein wirksames Altersverifikationssystem sicherzustellen, dass Minderjährige ausgeschlossen werden. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dies bereits 2020 beanstandet und untersagt. Nachdem sich die Anordnungen gegen die Betreiberin wegen ihres Sitzes im EU-Ausland nicht durchsetzen ließen, richtete sich die Behörde 2024 mit Sperrverfügungen an einen deutschen Internetzugangsanbieter.
Das OVG bestätigte nun die vorherige Entscheidung des VG Düsseldorf, wonach die Sperrungen bis auf Weiteres nicht umgesetzt werden müssen. Nach Auffassung der Richter sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Verfügungen gegen Unionsrecht verstoßen. Maßgeblich sei das europäische Herkunftslandprinzip, wonach Online-Dienste grundsätzlich den Regelungen des EU-Mitgliedstaats unterliegen, in dem sie niedergelassen sind. Die Betreiberin müsse sich daher in erster Linie an zyprisches Recht halten.
Zudem verwies das Gericht auf den seit Februar 2024 geltenden Digital Services Act (DSA), der die Regulierung solcher Plattformen unionsweit vereinheitliche. Für nationale Sonderregelungen bleibe insoweit kein Raum mehr. Soweit der DSA Sperrmaßnahmen überhaupt zulasse, sei die Landesanstalt für Medien NRW hierfür nicht zuständig.
Das Gericht betonte allerdings, die Entscheidung bedeute nicht, dass ausländische Plattformen Minderjährigen in Deutschland ungehindert pornografische Inhalte zugänglich machen dürften. Für die Durchsetzung der entsprechenden Vorgaben seien vielmehr die nach dem DSA zuständigen Behörden verantwortlich. Bei YouPorn liege die Aufsicht grundsätzlich in Zypern. Für Pornhub, das als sehr große Online-Plattform eingestuft ist, sei die Europäische Kommission zuständig, die bereits ein Verfahren eingeleitet habe.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09.10.2026, 13 B 1351/25 und 13 B 1359/25, unanfechtbar