09.10.2026
Zieht ein Arbeitnehmer nach Beantragung der Elternzeit aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Kind aus, lässt das die bereits mit dem Arbeitgeber vereinbarte Elternzeit nicht entfallen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Arbeitnehmer seien grundsätzlich an ihren Antrag auf Elternzeit gebunden, um dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben.
Im entschiedenen Fall hatte ein Lkw-Fahrer vor Beginn seiner Elternzeit die Trennung von der Kindesmutter vollzogen und war ausgezogen. Weil damit die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nicht mehr vorlagen, wollte er die Elternzeit nicht antreten und weiterbeschäftigt werden. Das BAG wies sein Begehren jedoch zurück.
Nach Auffassung des Gerichts führt der spätere Wegfall einzelner Voraussetzungen nicht dazu, dass eine bereits beantragte Elternzeit automatisch entfällt. Eine vorzeitige Beendigung oder ein Nichtantritt der Elternzeit komme grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht. Eine besondere Härte, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnte, liege nicht bereits deshalb vor, weil kein Elterngeld mehr gezahlt werde. Insbesondere habe der Arbeitnehmer nicht geltend gemacht, dass er wegen der Elternzeit seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt gewähren könne.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.10.2026, 9 AZR 11/26