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08.10.2026

Arbeitskleidung von der Steuer absetzen: Auch Reinigungskosten sind abziehbar

Wer beruflich spezielle Arbeitskleidung trägt, kann die Kosten dafür steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen laut Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) nicht nur die Anschaffung von Uniformen, Amtstrachten oder anderer typischer Berufskleidung, sondern auch Ausgaben für Reinigung und Reparaturen.

Voraussetzung ist, dass es sich um Kleidung handelt, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Normale Alltagskleidung fällt grundsätzlich nicht darunter. So erkennt das Finanzamt etwa einen Anzug, der von Anwälten oder Bankangestellten im Beruf getragen wird, in der Regel nicht als absetzbare Berufskleidung an, da er auch privat genutzt werden könnte.

Die Ausgaben können als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erstattet der Arbeitgeber einen Teil der Kosten, ist allerdings nur der selbst getragene Anteil abzugsfähig.

Wer seine Arbeitskleidung zu Hause wäscht, darf die Reinigungskosten anhand pauschaler Werte schätzen, informiert die VLH weiter. Maßgeblich sind dabei unter anderem die Art der Wäsche, das Gewicht der gereinigten Kleidung, die Haushaltsgröße sowie die Nutzung von Trockner und Bügeleisen.

Alternativ können die tatsächlich angefallenen Kosten einer professionellen Reinigung angesetzt werden. In diesem Fall sollten die entsprechenden Belege aufbewahrt werden.

Während manche Finanzämter früher bei Arbeitsmitteln Beträge bis 110 Euro häufig ohne Nachweise akzeptierten, wird diese so genannte Nichtaufgriffsgrenze heute vielfach nicht mehr angewandt. Ohne Belege oder sonstige Nachweise lassen sich entsprechende Aufwendungen daher oft nicht mehr erfolgreich geltend machen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 05.10.2026