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08.10.2026

US-"Disregarded Entities": BZSt fordert Nachweise nur im Einzelfall an

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist auf die Behandlung von Anträgen auf Kapitalertragsteuerentlastung bei so genannten Disregarded Entities nach US-Steuerrecht hin. In ausgewählten Fällen verlangt die Behörde von Antragstellern eine Bestätigung, dass deutsche Kapitalertragsteuer in den USA weder angerechnet wurde noch eine solche Anrechnung beantragt wird.

Nach Angaben des BZSt ist diese Erklärung jedoch nicht generell mit dem Antrag einzureichen. Vielmehr werde sie nur in geeigneten Einzelfällen gesondert angefordert. Bereits eingereichte Anträge müssten daher nicht vorsorglich um eine entsprechende Bestätigung ergänzt werden.

Hintergrund ist die Prüfung von Anträgen auf Kapitalertragsteuerentlastung für Dividendenzahlungen deutscher Kapitalgesellschaften, die nach US.-amerikanischem Steuerrecht zur transparenten Behandlung optiert haben und damit als "Disregarded Entity" eingestuft werden. In diesen Fällen soll ausgeschlossen werden, dass es neben der beantragten Freistellung oder Erstattung in Deutschland zu einer zusätzlichen steuerlichen Entlastung in den USA kommt.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 06.10.2026