06.10.2026
Ein in der Schweiz lebender Komplementär einer deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) kann sich nicht auf das Schachtelprivileg des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Luxemburg berufen, um Dividendenerträge aus einer luxemburgischen Investmentgesellschaft steuerfrei zu vereinnahmen. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg entschieden.
Im Streitfall hatte der KGaA-Komplementär eine Beteiligungs-GmbH gegründet, an der die KGaA zu 90 Prozent beteiligt war. Zwischen der KGaA (als Organträgerin) und der GmbH (als Organgesellschaft) wurde ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.
Die deutsche GmbH hielt nahezu sämtliche Anteile an einer luxemburgischen SICAV. Diese erwarb Bundesanleihen und führte das so genannte Bondstripping durch. Hierbei wurden die Zinsforderungen von dem Stammrecht getrennt, sodass jeweils eigenständige Wertpapiere (Zero-Bonds) betreffend das Stammrecht und betreffend die Zinsforderungen (Zins-Strips) entstanden. Die SICAV verkaufte jeweils am Anschaffungstag die Zins-Strips und zudem auch Teile der Zero-Bonds. Sie nahm eine Zwischenausschüttung an die GmbH vor. Im Anschluss gab die GmbH fast sämtliche Anteile an der SICAV zurück.
Streitig war insbesondere, ob einerseits diese Dividenden, die grundsätzlich dem Schachtelprivileg des DBA Luxemburg unterfallen, faktisch steuerfrei beim klagenden KGaA-Komplementär ankommen und andererseits, ob der bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandene Veräußerungsverlust steuerwirksam im Ergebnis bei ihm zu erfassen war.
Das FG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seiner Beteiligung an der KGaA der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 49 Absatz 1 Nr. 2 a EStG unterliegt. Sein Gewinnanteil als persönlich haftender Gesellschafter sei durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG i.V.m. § 4 Absatz1 EStG zu ermitteln.
Hierfür sei zunächst der Gewinn der KGaA zu ermitteln und der KGaA sei als Organträgerin der GmbH das Einkommen der GmbH als Organgesellschaft grundsätzlich zuzurechnen. Das Einkommen der GmbH sei nach § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und – soweit es sich um einen Ertrag aus den Anteilen an der SICAV handelt – gemäß § 3 Absatz 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) sinngemäß nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zu ermitteln. Die Ausschüttungen von der SICAV an die GmbH seien nach § 15 Satz 2 KStG bei der GmbH ungeachtet des grundsätzlich nach dem DBA Luxemburg bestehenden Schachtelprivilegs bei der Ermittlung des Einkommens zu erfassen.
Das Einkommen der KGaA sei unter Beachtung von § 15 Absatz 2 KStG zu ermitteln, dabei sei § 50d Absatz 11 EStG a.F. anzuwenden. Dies führe dazu, dass im Ergebnis das Schachtelprivileg zu versagen sei.
Hinsichtlich des bei der Rückgabe der Anteile an der SICAV entstandenen Veräußerungsverlustes entschied das FG indessen, dass dieser steuerlich zu berücksichtigen sei. Der so ermittelte Gewinn des Klägers nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sei nicht nach § 2 Außensteuergesetz, §§ 3 Nr. 40 d, 3c EStG oder 15b EStG zu korrigieren.
Gegen das Urteil ist bereits Revision eingelegt worden. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 13/26.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 03.06.2026, 5 K 174/16, nicht rechtskräftig