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29.09.2026

"Alles für Deutschland": Medienanstalt durfte X-Beitrag beanstanden

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) durfte einen Beitrag auf der Plattform X beanstanden, der die SA-Losung "Alles für Deutschland" enthielt. Soweit die Behörde darüber hinaus die Sperrung oder Löschung des Beitrags für den deutschen Markt verlangte, handelte sie jedoch rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts durfte die NLM den Beitrag als Verstoß gegen das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beanstanden. Die Richter sahen die einschlägigen Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in Verbindung mit § 86a Strafgesetzbuch als erfüllt an. Nationale Behörden könnten auch nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) gegen im Einzelfall rechtswidrige Inhalte vorgehen.

Zudem sei der konkrete Beitrag nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die dort vertretene Einordnung der Parole als bloßer "Allerweltssatz" verharmlose deren historische Bedeutung, ohne einen erkennbaren Beitrag zur gesellschaftlichen Aufarbeitung oder Aufklärung zu leisten.

Keinen Bestand hatte dagegen die Anordnung gegenüber der Plattformbetreiberin X, den Beitrag zu sperren oder zu löschen. Zwar könne die Medienanstalt grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie gegen den Verfasser eines Inhalts oder gegen die Plattform vorgeht. Dieses Auswahlermessen habe sie hier aber fehlerhaft ausgeübt.

Nach Ansicht des Gerichts hätte die Behörde zumindest prüfen müssen, zunächst gegen den Nutzer selbst vorzugehen. Dabei spielte eine Rolle, dass dieser unter seinem Klarnamen aufgetreten war und damit ohne Weiteres identifiziert werden konnte.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG die Berufung zugelassen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 23.09.2026, 7 A 5030/25