24.09.2026
Ein bundesweit tätiger Berliner Energieversorger ist mit dem Versuch gescheitert, einen Verband aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände löschen zu lassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen wies die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln zurück.
Der in Thüringen ansässige Verband war 2021 auf Antrag in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen worden. Die Eintragung ist Voraussetzung dafür, dass Wirtschaftsverbände wettbewerbsrechtliche Verbandsklagen erheben können. Der Energieversorger hielt die Voraussetzungen für die Eintragung nicht für gegeben und verlangte deren Löschung.
Nach Auffassung des OVG fehlt dem Unternehmen jedoch die rechtliche Grundlage, um die Austragung des Verbands zu verlangen. Die gesetzlichen Regelungen zur Eintragung und Kontrolle qualifizierter Wirtschaftsverbände dienten dem öffentlichen Interesse an fairem Wettbewerb, nicht aber dem Schutz einzelner Unternehmen. Daher könnten Dritte die Eintragung weder selbst gerichtlich angreifen noch eine behördliche Überprüfung erzwingen.
Das OVG betont, dass das Gesetz eine nachträgliche Kontrolle der Eintragung ausschließlich von Amts wegen oder auf Aufforderung eines Gerichts vorsieht, wenn in einem konkreten Verfahren begründete Zweifel an den Eintragungsvoraussetzungen auftreten. Auch Unternehmen, die von einer Verbandsklage betroffen sind, müssten entsprechende Einwände grundsätzlich im jeweiligen Wettbewerbsprozess geltend machen.
Eine Verletzung von Prozessgrundrechten sah das OVG in dieser Ausgestaltung nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung kann das Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2026, 4 A 3501/25; nicht rechtskräftig