22.09.2026
Das Online-Nachrichtenportal NIUS darf seine Werbekampagne auf Fahrzeugen und Werbeflächen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) vorläufig fortsetzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt.
Die BVG hatte der NIUS-Betreiberin im April 2026 Werbeflächen an einem Doppeldeckerbus sowie in der Berliner U-Bahn zur Verfügung gestellt. Nach dem Start der Kampagne entbrannte eine öffentliche Debatte. In sozialen Netzwerken wurde unter anderem zu Störungen des BVG-Betriebs und zu Sachbeschädigungen aufgerufen. Zudem wurde ein mit NIUS-Werbung versehener Bus zeitweise von einem Fahrzeug mit Gegenslogans begleitet.
Nachdem der Chefredakteur von NIUS einen Beitrag auf der Plattform X veröffentlicht hatte, kündigte die BVG die Werbevereinbarung. Dagegen wandte sich das Medienunternehmen im Eilverfahren.
Das OVG stellte nun klar, dass NIUS einen Anspruch auf gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG habe. Nachdem die Verkehrsbetriebe die Werbung inhaltlich geprüft und freigegeben hätten, könne die Kampagne nicht allein deshalb beendet werden, weil Dritte mit Protesten, Störungen oder Straftaten reagierten.
Nach Auffassung des Gerichts ist es vielmehr Aufgabe der BVG, gegen entsprechende Drohungen oder Behinderungen vorzugehen und gegebenenfalls die Polizei einzuschalten. Sicherheitsbedenken könnten einen Ausschluss von Werbeflächen nur rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit selbst mit polizeilichen Mitteln nicht mehr gewährleistet werden könne. Dafür habe es im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben.
Darüber hinaus gab das OVG der NIUS-Betreiberin auch in einem weiteren Punkt recht. Die BVG darf bestimmte Äußerungen des NIUS-Chefredakteurs zur Zweigeschlechtlichkeit sowie eine im Zusammenhang damit verbreitete Fotomontage nicht als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnen. Nach Ansicht des Gerichts überschritt die BVG damit die Grenzen einer zulässigen öffentlichen Reaktion. Ein staatlicher Akteur habe kein allgemeines "Recht auf Gegenschlag", sondern dürfe lediglich Tatsachen richtigstellen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2026, OVG 1 S 63/26, unanfechtbar