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22.09.2026

Wohnungsdurchsuchungen: Rechte unverdächtiger Mitbewohner gestärkt

Allein das Zusammenleben mit einer beschuldigten Person rechtfertigt noch keine Durchsuchung der privaten Räume eines unverdächtigen Mitbewohners. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Beschlüssen klargestellt und entsprechende Durchsuchungsanordnungen aufgehoben.

In beiden Fällen richteten sich strafrechtliche Ermittlungen gegen Mitbewohner der Beschwerdeführer. Die Ermittlungsbehörden ließen jedoch nicht nur die Räume der Beschuldigten durchsuchen, sondern ordneten auch die Durchsuchung der von den unverdächtigen Mitbewohnern genutzten Bereiche an. Zur Begründung verwiesen die Gerichte jeweils auf das gemeinschaftliche Wohnen und die Möglichkeit, dass sich dort Beweismittel befinden könnten.

Das BVerfG sah darin einen Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz. Die Fachgerichte hätten die besonderen Voraussetzungen verkannt, die für Durchsuchungen bei Personen gelten, gegen die selbst kein Verdacht besteht.

Der erste Beschwerdeführer bewohnte in einem Mehrparteienhaus zwei ausschließlich von ihm genutzte und abschließbare Zimmer; Küche und Bad teilte er sich mit anderen Bewohnern. Im zweiten Verfahren lebte der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft und verfügte ebenfalls über ein eigenes abschließbares Zimmer. In beiden Fällen waren die Ermittlungen gegen andere Haus- beziehungsweise WG-Bewohner gerichtet.

Nach Auffassung des BVerfG genügt die bloße Tatsache des Zusammenwohnens nicht, um einen so genannten Auffindeverdacht zu begründen. Selbst wenn Beschuldigte theoretisch Zugang zu den Räumen ihrer Mitbewohner haben könnten, lasse sich daraus ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht schließen, dass dort Beweismittel zu finden seien.

Die Karlsruher Richter betonten zudem, dass gemeinschaftliche Wohnformen nicht automatisch eine gemeinsame Nutzung sämtlicher Räume bedeuteten. Vielmehr verfüge man typischerweise auch in Wohngemeinschaften oder anderen gemeinschaftlichen Wohnprojekten über private Rückzugsräume. Für eine Durchsuchung solcher Bereiche seien konkrete Hinweise auf eine Mitnutzung durch die beschuldigte Person erforderlich.

Auch das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung rechtfertige keine niedrigeren Anforderungen. Sollten Ermittler bei einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnräume eines Beschuldigten Hinweise darauf entdecken, dass sich Beweismittel in den Zimmern unverdächtiger Mitbewohner befinden, könnten sie hierfür nachträglich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Vorbeugende Durchsuchungsbeschlüsse gegen sämtliche Mitbewohner seien daher nicht erforderlich.

Mit den Entscheidungen stärkt das BVerfG die Rechte von Personen, die selbst nicht im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen stehen. Wer lediglich mit einer beschuldigten Person zusammenwohnt, muss demnach nicht allein deshalb Eingriffe in seine privaten Wohnräume hinnehmen.

BVerfG, Beschlüsse vom 03.08.2026, Az. 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24