14.09.2026
Eine Gemeinde aus Sachsen-Anhalt ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Die Karlsruher Richter nahmen die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die gesetzliche Jahresfrist versäumt worden sei.
Die Kommune hatte mehrere Vorschriften des 2022 geänderten Finanzausgleichsgesetzes angegriffen, die rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft getreten waren. Zunächst war sie gemeinsam mit einer weiteren Gemeinde vor dem Landesverfassungsgericht (LVerfG) Sachsen-Anhalt gegen die Regelungen vorgegangen. Dieses hatte die Klage Anfang 2025 zurückgewiesen und keinen Verstoß gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht festgestellt.
Daraufhin wandte sich die Gemeinde an das BVerfG und rügte eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz – GG). Sie argumentierte, das Landesrecht und dessen Auslegung durch das Landesverfassungsgericht blieben hinter den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen zurück.
Die Verfassungsrichter sahen die Beschwerde jedoch bereits als unzulässig an. Gegen Gesetze müsse eine Kommunalverfassungsbeschwerde grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach deren Inkrafttreten beziehungsweise Verkündung erhoben werden. Zwar kann sich diese Frist verschieben, wenn zunächst ein Verfahren vor dem LVerfG durchzuführen ist. Dafür hätte die Gemeinde aber substantiiert darlegen müssen, dass der landesverfassungsrechtliche Rechtsschutz hinter dem Schutzstandard des Grundgesetzes zurückbleibt.
Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausreichend begründet, weshalb die Entscheidung des LVerfG ein geringeres Schutzniveau für die kommunale Selbstverwaltung biete als Artikel 28 Absatz 2 GG. Damit blieb es bei der regulären Frist, die bereits lange vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde abgelaufen war.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.07.2026, 2 BvR 118/26