11.09.2026
Ein mobiler Hüpfburgpark kann sofort stillgelegt werden, wenn der Betreiber die Auflagen seiner Genehmigung nicht erfüllt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Den Betreibern war für einen befristeten Hüpfburgpark auf einem stark frequentierten Berliner Platz eine straßenrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Diese war jedoch an Bedingungen geknüpft: Unter anderem mussten sie eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einholen und ein Protokoll über den Zustand der gepflasterten Fläche vorlegen. Beides geschah nicht.
Nachdem sich Anwohner, darunter auch eine benachbarte Pflegeeinrichtung, über den Lärm der Gebläse beschwert hatten, stellten Behörden bei einer Kontrolle einen Lärmpegel von 62 dB(A) fest. Daraufhin widerriefen sie die Erlaubnis und untersagten den weiteren Betrieb mit sofortiger Wirkung.
Das VG Berlin bestätigte dieses Vorgehen. Da die Betreiber die Voraussetzungen der Erlaubnis nicht erfüllt hätten, sei diese nicht wirksam geworden. Zudem sei der Betrieb in der geplanten Form ohnehin nicht genehmigungsfähig gewesen. Der gemessene Lärmpegel habe selbst die höchsten zulässigen Grenzwerte überschritten.
Auch die sofortige Schließung sei verhältnismäßig gewesen, so das Gericht. Mildere Mittel zur wirksamen Vermeidung der Lärmbelastung seien nicht ersichtlich. Die Interessen der Nachbarschaft, insbesondere der Bewohner des angrenzenden Pflegeheims, überwögen die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber. Etwaige Umsatzeinbußen hätten diese letztlich selbst verursacht, weil sie die Auflagen ihrer Genehmigung nicht eingehalten hätten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.09.2026, VG 10 L 445/26, nicht rechtskräftig