07.08.2026
Der Bundesfinanzhof entschied zur Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts und der örtlichen Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht.
Das Gerichtbestätigte in der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung und erklärt, aus der Bindungswirkung des Beschlusses, mit dem sich ein Finanzgericht für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht örtlich zuständige Finanzgericht verweist, folge regelmäßig, dass auch dem Bundesfinanzhof eine eigenständige Prüfung verwehrt ist, welches Finanzgericht tatsächlich zuständig ist.
In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, lägen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor, so der BFH. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richte sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit stehe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe.
BFH, Beschluss vom 17.7.2026, III S 15/26