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15.07.2026

Täuschungsversuche im Namen des BZSt: Amt warnt

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt: Eine seit längerem bekannte Betrugsmasche sei aktuell wieder vermehrt im Umlauf. Täter gäben sich als BZSt aus und versuchten, über gefälschte Bescheide mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 persönliche Daten von Bürgerinnen und Bürgern zu erlangen.

Die Täter versendeten Phishing-E-Mails mit dem offiziellen Logo des BZSt. Diesen E-Mails, die in ihrer Optik und im Inhalt variieren könnten, sei als Anlage ein gefälschter Bescheid beigefügt, welcher mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 versehen ist. Die Inhalte des angeblichen Bescheides variierten ebenfalls. Häufig handele es sich um ein Bußgeld, das aufgrund von unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen gezahlt werden solle, oder um eine Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftmandat. Lediglich das Aktenzeichen 120. G59 201 729 sei bei allen Varianten des betrügerischen Schreibens gleich. Der gefälschte Bescheid enthalte außerdem einen Link, dem die Empfänger folgen sollen, um in einer Eingabemaske persönliche Daten zu offenbaren oder Zahlungen zu leisten.

Empfänger des gefälschten Bescheids sollten nicht antworten und die E-Mail sowie den gefälschten Bescheid löschen. Keinesfalls sollten sie persönliche Daten preisgeben oder Zahlungen leisten, so das BZSt. Wer aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben oder Zahlungen geleistet haben sollte, sollte umgehend die Bank und die Polizei informieren.

Betrugsversuche könne man daran erkennen, dass eine Zahlungsaufforderung etwa per E-Mail oder SMS erfolge. Denn: das BZSt verschicke Zahlungsaufforderungen immer per Post. Auch sprachliche Fehler in dem Schreiben könnten ein Hinweis auf einen Betrugsversuch sein.  

Werde zur Überweisung ein Konto im Ausland angegeben, sollte auch das einen hellhörig machen. Denn Zahlungen an das BZSt erfolgen ausschließlich auf ein inländisches Konto der Bundeskasse. Echte Schreiben enthielten auch immer Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bearbeiters oder die Kontaktdaten des zuständigen Fachbereichs. Fehle es daran, sei von einem Betrugsversuch auszugehen.

Das BZSt bringe grundsätzlich bekanntgewordene Betrugsversuche zur Anzeige. Sollten betroffene Personen im Zusammenhang mit solchen Betrugsmaschen selbst geschädigt worden sein, müssten sie, um ihre Rechte geltend zu machen, jedoch eigenständig Anzeige erstatten, so das Amt.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 30.06.2026