15.07.2026
Eine verheiratete Frau, die über einen eigenen Hauptwohnsitz verfügt, muss für diesen auch den Rundfunkbeitrag zahlen – selbst wenn der Ehepartner den Beitrag für seinen Wohnsitz bereits bezahlt und sich das Paar immer nur zusammen an einem der beiden Wohnsitze aufhält. Das stellt das Koblenzer Verwaltungsgericht (VG) klar.
Die Klägerin ist verheiratet und bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden zu gleichen Teilen. Die Eheleute sind jeweils unter der Adresse eines der Häuser mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet; über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen sie nicht. Auch einen Nebenwohnsitz haben sie nicht angemeldet. Für das Haus, an dem der Ehemann seinen Hauptwohnsitz unterhält, zahlt er den Rundfunkbeitrag.
Der Südwestrundfunk erhielt durch eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde Kenntnis vom Hauptwohnsitz der Klägerin, wobei es sich um das Ferienhaus der Eheleute handelt. Er meldete diese Wohnung daraufhin auf den Namen der Klägerin an und forderte von ihr die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem Zahlungen ausblieben, setzte er die rückständigen Rundfunkbeiträge mit insgesamt zwei Festsetzungsbescheiden fest.
Gegen die Bescheide erhob die Frau jeweils Widerspruch und nachfolgend Klage. Zur Begründung machte sie geltend, sie bilde gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt. Die Eheleute hielten sich zusammen entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Sie habe keine Nebenwohnung inne; bereits für eine solche dürfe der Rundfunkbeitrag jedoch nicht doppelt gefordert werden. Dies müsse erst recht gelten, wenn Eheleute zwei Häuser gemeinsam bewohnten.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Als Wohnungsinhaberin sei die Klägerin rundfunkbeitragspflichtig, so die Koblenzer Richter. Sie sei im maßgebenden Zeitraum mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Ferienhauses gemeldet gewesen. Rundfunkbeitragsrechtlich sei es ohne Belang, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt bilde. Einen entsprechenden Befreiungstatbestand sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor.
Die Klägerin werde nicht doppelt zu Rundfunkbeiträgen herangezogen, denn sie habe keine Nebenwohnung, sondern ausschließlich eine Hauptwohnung inne. Mehrere von Eheleuten unterhaltene Wohnungen seien gesondert rundfunkbeitragspflichtig, wenn sie jeweils auf einen Partner als Hauptwohnung angemeldet seien.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.06.2026, 5 K 1369/25.KO, nicht rechtskräftig