14.07.2026
Wer über eine betriebliche Altersvorsorge verfügt und sich das angesparte Kapital im Ruhestand auf einmal auszahlen lassen will, sollte die steuerlichen Folgen genau kennen, um in keine teure Steuerfalle zu tappen. Dies rät Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Denn: Entscheide man sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, sei häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung zu rechnen. "Die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres. Dadurch kann der persönliche Steuersatz steigen", erläutert Bauer.
Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen final entscheiden (X R 25/23 und X R 28/23). Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen sei erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht habe sie nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 372/26).
Laut BVL gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge grundsätzlich: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt, bleibe die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) –, gehöre die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Lasse sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, sei der komplette Betrag als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern. "Viele Steuerexperten vertreten die Auffassung, dass hier – wie bei einer klassischen Abfindung im Berufsleben – zumindest die Steuerermäßigung nach der so genannten Fünftelregel greifen müsste", sagt Bauer. "Denn alle Leistungen beruhen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersversorgung." Der BFH habe das jedoch abgelehnt. Nach seiner Auffassung sei die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar.
Während Direktversicherungen leer ausgehen, könnten Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, weil diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählten. Laut BVL gehören dazu beispielsweise bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU.
Viele Beschäftigte hätten ihre betriebliche Altersversorgung vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrigbleibt, rät der BVL. Wichtig sei auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben. Auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung könnten ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Beiträge anfallen.
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 13.07.2026