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07.07.2026

Frei zugängliches Grundstück: Eigentümer für Beseitigung "wilden Mülls" nicht zuständig

Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer des dort verbotswidrig abgelagerten Abfalls – und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Eigentümer handelt, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist Eigentümerin eines bewaldeten Flurstücks, auf dem nach dem Bundeswaldgesetz ein allgemeines Betretungsrecht gilt. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Die Bundesanstalt forderte den Landkreis auf, den Müll zu beseitigen. Weil dieser sich weigerte, wurde sie selbst tätig und verlangt nun die Erstattung der Beseitigungskosten.

Hiermit hatte sie vor dem BVerwG Erfolg. Sie sei mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet, entschieden die Bundesrichter. Vielmehr habe diese Aufgabe dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger oblegen.

An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehle es beim Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so treffe nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt laut BVerwG auch dann, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2026, BVerwG 10 C 7.24