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06.07.2026

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Nicht bei unangemessenem Sozialleistungsbezug

Zwei Eilanträge gegen Feststellungen des Verlusts des europäischen Freizügigkeitsrechts durch die Stadt Gelsenkirchen haben keinen Erfolg. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in zwei Eilverfahren entschieden.

Im ersten Eilverfahren (8 L 395/26) bezog die insgesamt neunköpfige Familie mindestens seit 2015 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Der ebenfalls klagende Ehemann beziehungsweise Vater der Antragsteller ging zuletzt einer Tätigkeit im Umfang von etwa monatlich 120 Stunden nach und erzielte Nettoeinkünfte von rund 1.335 Euro je Monat. Zuvor war er selbstständig als Schrottsammler tätig.

Im zweiten entschiedenen Eilverfahren (8 L 655/26) waren zwei der insgesamt drei Antragsteller in der Vergangenheit straffällig geworden, insbesondere wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten. Erwerbstätigkeiten gingen sie im Bundesgebiet nur unregelmäßig nach. Die aus Rumänien stammenden Antragsteller in beiden Verfahren halten sich seit längerer Zeit im Bundesgebiet auf.

Die Stadt Gelsenkirchen stellte gegenüber sämtlichen Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fest, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an.

Die gegen diese behördlichen Entscheidungen gerichteten Eilanträge hat das VG Gelsenkirchen in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung jeweils abgelehnt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an den Verlustfeststellungen überwiege, weil diese voraussichtlich rechtmäßig seien.

Im Fall der neunköpfigen Familie (8 L 395/26) ist dies nach Auffassung des VG der Fall, weil der Ehemann und Familienvater sich rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft beruft. Der Lebensbedarf der Familie, die in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung als Bedarfsgemeinschaft insgesamt in den Blick zu nehmen ist, sei bereits langjährig und auf weiter unabsehbare Zeit nur zu rund 25 Prozent durch eigene Erwerbseinkünfte gedeckt; im Übrigen sei die Familie auf den Bezug staatlicher Mittel angewiesen. Angesichts dieses offensichtlich unangemessenen Bezugs existenzsichernder Leistungen werde der durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährleistete Zweck verfehlt. Erst der Bezug staatlicher Leistungen ermögliche es den Antragstellern überhaupt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Bezug von Kindergeld stehe dabei in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des VG dem Bezug existenzsichernder Leistungen faktisch gleich, weil das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet und vorliegend im Ergebnis ebenfalls existenzsichernd genutzt wird.

Im zweiten entschiedenen Fall (8 L 655/26) ging das VG davon aus, dass auch die bereits sechs Jahre zurückliegenden Verurteilungen der Antragsteller weiterhin einen besonderen Anlass bieten, ihre Freizügigkeitsrechte zu überprüfen. Die konkreten Umstände der Verurteilungen böten immer noch Anlass zu der Annahme, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht nicht (mehr) erfüllen. Da sämtliche Antragsteller nach durchgeführter Überprüfung fortlaufend bis heute nicht erwerbstätig sind, habe die Stadt Gelsenkirchen den Verlust des Freizügigkeitsrechts offensichtlich rechtmäßig feststellen dürfen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 01.07.2026, 8 L 395/26 und 8 L 655/26, nicht rechtskräftig