19.06.2026
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat eine Regelung in der Grünanlagensatzung der Stadt Kempten für verfassungswidrig und nichtig erklärt, wonach Kindern unter zehn Jahren der Zutritt und Aufenthalt in den öffentlichen Grünanlagen der Stadt nur in Begleitung von Erwachsenen oder Personen über 16 Jahre gestattet ist. Geklagt hatte eine Privatperson.
Zu den betroffenen Grünanlagen gehören vor allem öffentliche Grünflächen und Parkanlagen sowie Spiel- und Bolzplätze, die sich nur teilweise an oder in der Nähe von Gewässern befinden. Die Stadt verfolgt damit das Ziel, Unfälle von Kindern zu vermeiden; überdies sollen etwaige Haftungsrisiken der Stadt und ihrer Bediensteten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten verringert werden.
Der VerfGH hat entschieden, dass die angegriffene Zutrittsbeschränkung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Kinder in Verbindung mit ihrem Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten und gegen das Erziehungsrecht von deren Eltern verstößt.
Zwar handele es sich bei der Vermeidung von Unfällen und der Verringerung von Haftungsrisiken um legitime Regelungszwecke der Stadt. Das über das allgemeine Maß an Aufsichtspflichten hinausgehende Erfordernis der generellen Begleitung durch eine Aufsichtsperson verletze aber jedenfalls das so genannte Übermaßverbot: Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass für bereits in größerem Maß in die Selbstständigkeit entlassene, normal entwickelte Kinder das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht möglich sein muss und diese auch Neuland entdecken und "erobern" können müssen.
Gerade für die Entwicklung von Kindern etwa im Grundschulalter komme dem unbeaufsichtigten Besuch von Spielplätzen, Bolzplätzen und anderen Grünanlagen eine ganz wesentliche Bedeutung zu, betont der VerfGH. Auch nach Einschätzung der Stadt drohten unbeaufsichtigten Kindern im Alter unter zehn Jahren in den städtischen Grünanlagen nicht überall typischerweise Gefahren für Leib und Leben, sondern lediglich in örtlich begrenzten Bereichen wie zum Beispiel in Gewässernähe, falls dort Warnschilder nicht beachtet werden, oder bei außergewöhnlichen Wetter-lagen. Die Satzungsregelung sei jedenfalls im Hinblick darauf unverhältnismäßig, dass sie gleichwohl undifferenziert ein generelles Begleiterfordernis anordnet.
Verfassungsgerichtshof Bayern, Entscheidung vom 11.06.2026, Vf. 11-VII-25