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19.06.2026

Vorwirkender Kündigungsschutz: Greift vor jedem Zeitabschnitt einer Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berufen. Dies gilt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Ein Mann beantragte mit einem Schreiben für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte die Elternzeit. Später kündigte sie ihrem Arbeitnehmer. Dieser zog gegen die Kündigung vor Gericht und wandte ein, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG berufen.

Damit hatte er durch alle Instanzen hinweg Erfolg. Das BAG bestätigte, dass die Kündigung unwirksam sei. Das BEEG gewähre denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginne grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (so genannte Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz zum Beispiel während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Absatz 1 KSchG kenne das BEEG nicht.

Nach § 16 Absatz 1 Satz 6 BEEG könne jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit werde den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Absatz 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BEEG folgt laut BAG, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Das entspreche auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Absatz 1 Satz 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich sei nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25