15.06.2026
Ein Mann will mit seiner Frau und deren Bruder zu einem Champions-League-Spiel nach Istanbul reisen. Doch die bestellten Karten kommen nie bei ihm an. Deswegen darf er von der gebuchten Fußballreise insgesamt zurücktreten – und bekommt sein Geld zurück, wie das Amtsgericht (AG) München klarstellt.
Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für ein Champions-League-Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München in Istanbul nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Mann aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer per WhatsApp und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul, inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel. Kostenpunkt: 2.270 Euro. Nach einer Anzahlung von 600 Euro per PayPal leistete der Mann vor Antritt der Reise auch den weiteren Reisepreis.
Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt er jedoch keine Tickets für das Spiel oder die Flüge. Der Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs seien. Doch die Tickets kamen nie an, weswegen das Ehepaar und der Bruder die Reise nicht antraten, sondern ihr Geld zurückverlangten. 600 Euro erstattete der Unternehmer ihnen via PayPal, verweigerte aber eine weitergehende Erstattung unter Verweis darauf, dass die Reise wie geplant hätte stattfinden können.
Das veranlasste den Mann aus Nordrhein-Westfalen, den Unternehmer zu verklagen. Mit Erfolg: Das AG München verurteilte ihn zur Zahlung der noch ausstehenden 1.670 Euro. Denn der Unternehmer habe die aus dem Vertrag geschuldete Leistung – Durchführung einer Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul – nicht erbracht. Daher habe der Kunde vom Vertrag zurücktreten können.
Die Einwendungen des Unternehmens tat das Gericht als unerheblich ab. Diese seien weitgehend unsubstantiiert und teilweise unverständlich. Zu den entgegenstehenden AGB trage der Unternehmer weder vor, wie diese in den Vertrag einbezogen sein sollten, noch stelle er dar, welchen Inhalt sie hätten und inwieweit sie damit dem Erstattungsanspruch entgegenstehen sollten. Die Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets lege der Unternehmer nicht konkret dar. Sich die entsprechenden Umstände aus seitenweiser WhatsApp-Kommunikation selbst zusammensuchen müsse das Gericht nicht.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2026, 172 C 527/26, nicht rechtskräftig