26.05.2026
Eine Anschaffung im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt auch dann vor, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht. Das jedenfalls meint das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.
Die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, hatte die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ins Ausland absetzt, beantragte sie ferner beim Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 Bürgerliches Gesetzbuch. Schließlich verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs zur Übertragung zweier größerer Grundstücke auf die Klägerin.
In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Vielmehr lebten die Ehegatten weitere fast 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemannes. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber ihren Kindern und dem Stiefkind keine Zugewinnausgleichsforderung geltend.
Innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist teilte sie die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. Sie realisierte dabei erhebliche Wertsteigerungen seit den Übertragungen. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt jedoch davon aus, dass der Tatbestand des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sei und setzte jeweils eine entsprechend höhere Einkommensteuer fest.
Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass es – anders als in den bisher entschiedenen Fällen – gar nicht zu einer Scheidung und einem (vorzeitigen) Zugewinnausgleich gekommen sei. Vielmehr hätte die Ehe noch viele Jahre fortbestanden. Damit sei auch eine Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tod des Ehemanns nicht entstanden. Es handele sich daher um eine unentgeltliche Übertragung unter Ehegatten.
Das FG Niedersachsen überzeugte dieses Argument nicht. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz "im Rahmen des Zugewinnausgleichs" (Urteile vom 31.07.2002, X R 48/99, und vom 15.02.1977, VIII R 175/74) gelten nach Ansicht des FG nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder – wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich – nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend sei, dass die Übertragung – wie im Streitfall – zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart werde.
Wegen der Besonderheiten des Sachverhalts hat das FG die Revision zugelassen. Diese wurde eingelegt und läuft beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 4/26.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2026, 9 K 170/24, nicht rechtskräftig