27.03.2026
Das Bundesarchiv muss die Stasi-Unterlagen zu Ex-Bundeskanzlerin Angela Merkel nicht herausgeben. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die ablehnende Entscheidung gegenüber einem Autor bestätigt.
Dieser möchte ein Buch über das Zusammenspiel verschiedener Institutionen der DDR veröffentlichen, unter anderem die das Ministerium für Staatssicherheit und die SED. Dazu begehrte er Zugang zu den Dokumenten über Merkel. Das Bundesarchiv gab an, keine herausgabefähigen Unterlagen zu der ehemaligen Kanzlerin zu haben.
Der Autor klagte, drang aber auch vor dem VG Berlin nicht durch. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz knüpfe die Herausgabe von Dokumenten an spezielle Voraussetzungen. Dabei gehe es darum, die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen mit dem Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit in Ausgleich zu bringen.
Zu Zwecken der Forschung über die Tätigkeit der Stasi könne das Bundesarchiv Unterlagen herausgeben. Gehe es um noch lebende Personen, sei dies aber nur möglich, wenn die Person Mitarbeiter oder Begünstigte der Stasi gewesen sei, oder wenn die Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte, Amtsträger oder Inhaber einer politischen Funktion in eben dieser Rolle beträfen. Beides verneinte das VG im Fall Merkel.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stasi Angela Merkel zielgerichtet begünstigt habe. Zwar habe Merkel von der DDR aus nach Polen reisen dürfen. Das sei aber auch anderen genehmigt worden. Auch dass kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet wurde, nachdem Zollbeamte bei ihrer Rückkehr aus Polen in ihrem Gepäck Solidarnosc-Unterlagen entdeckt hatten, sah das VG als nicht kritisch. Denn auch in vergleichbaren Fällen sei keine Strafverfolgung erfolgt.
Darüber hinaus sei Merkel im maßgeblichen Zeitraum der operativen Tätigkeit der Stasi noch keine Person der Zeitgeschichte oder Amtsträgerin gewesen. Erst Anfang Februar 1990 sei sie Pressesprecherin des Demokratischen Aufbruchs und erst im April 1990 stellvertretende Regierungssprecherin der DDR geworden. Zu diesen Zeitpunkten habe sich die Stasi bereits in Abwicklung befunden und sei nicht mehr operativ tätig gewesen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2026, VG 1 K 297/23, nicht rechtskräftig