24.03.2026
Die Tätigkeit eines Mannes als selbstständiger Rechtsanwalt, die er nach seiner Pensionierung aufgenommen hat, kann unter Umständen als Liebhaberei einzustufen sein. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entfällt der für Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend gewesen sind.
Zu den persönlichen Gründen zähle dabei auch die Absicht, Steuern zu sparen, sowie der Umstand, dass dem Anwalt hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, die für den Ausgleich entstandener Verluste herangezogen werden können.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ministerialbeamter nach seinem Eintritt in den Ruhestand mit 65 Jahren als Rechtsanwalt selbstständig gemacht. Doch in den folgenden 15 Jahren brachte ihm diese Tätigkeit nur in zwei Jahren Gewinnen. Ansonsten war sie durch hohe Verluste gekennzeichnet. Dem Finanzamt fehlte daher die Gewinnerzielungsabsicht.
Das FG ließ das unbeanstandet, unter anderem, weil der Anwalt seine Tätigkeit aus seiner Wohnung heraus ausübte und niemanden beschäftigte und die Verluste aus der Anwaltstätigkeit mit seinen anderen Einkünften verrechnete, sodass sie sich steuermindernd auswirkten. Auch relevant war für das FG das Alter des Steuerpflichtigen: Da dieser mittlerweile 82 Jahre alt sei, sei nicht zu erwarten, dass er noch lange als Anwalt tätig sein werde und so die in den vergangenen Jahren aus dieser Tätigkeit aufgelaufen Verluste ausgleichen könne.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt wurde (VIII B 57/25).
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.06.2025, 9 K 9119/23, nicht rechtskräftig