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24.03.2026

"Toxisch" und "manipulativ": Mentorin muss Kritik hinnehmen

Eine Mentorin und Bewusstseinstrainerin muss es hinnehmen, von einer Kundin als "toxisch" und "manipulativ" bezeichnet zu werden. Die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Eine Frau ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin tätig; auf ihrer Homepage bezeichnet sie sich zudem als Medium. Klienten bietet sie Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an. Darüber hinaus hat sie als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Eine Frau hatte bereits an mehreren ihrer Kurseinheiten teilgenommen. Ferner hatte sie – gegen Bezahlung im Voraus – ein so genanntes Reading bei der Trainerin gebucht und deren neuestes Buch bestellt. Doch dann ließ sie die Mentorin per WhatsApp wissen, weder an den bisherigen Kursen noch am Reading mehr teilnehmen zu wollen. Für das Reading wollte sie Rückerstattung des bereits gezahlten Betrags. Als die Mentorin das ablehnte, schrieb die Kundin eine Mail an deren Team und deren Zahlungsdienstleister. Darin bezeichnete sie die Trainerin als "manipulative und toxische Person"; sie habe sich aus "dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst" und sei "nicht die Erste und Letzte, die das tut".

Die Mentorin begehrte per Eilantrag die Unterbindung solcher Äußerungen. Damit hatte sie weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG verneint einen Unterlassungsanspruch. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen.

Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, "ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist". Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten. Die Einstufung als "wahr" oder "unwahr" sei daher nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um – unzulässige – Schmähkritik. Die ehemalige Klientin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Mentorin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.03.2026, 3 W 6/26, unanfechtbar