11.03.2026
Nach der Begründung für die Ausgestaltung des steuerlichen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) für Kinder als pauschale steuerliche Entlastung erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/4483).
Sie will dabei ferner wissen, in wie vielen Fällen für Steuerpflichtige die Freibeträge (Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag) eine höhere Entlastung bringen als das Kindergeld.
Der Familienleistungsausgleich diene der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich seiner Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Dafür würden entweder der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt oder es werde stattdessen Kindergeld als Steuervergütung gewährt, erläutern die Grünen.
Verfassungsrechtlich zwingend sei die Freistellung des sächlichen Existenzminimums einschließlich Kranken- und Pflegevorsorge auf sozialhilferechtlichem Niveau. Darüber hinaus werde in der Rechtsprechung ein kindbezogener Betreuungs- und Erziehungsbedarf dem Grunde nach als Bestandteil der steuerlichen Entlastung anerkannt.
Die konkrete Höhe des hierfür vorgesehenen pauschalen BEA-Freibetrags sei jedoch nicht in gleicher Weise determiniert, sondern unterliege der gesetzgeberischen Gestaltung. In der steuerrechtlichen Debatte werde darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines abstrakten Betreuungs- und Erziehungsbedarfs unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen systematisch nicht allein als Ausgleich verminderter Leistungsfähigkeit verstanden werden kann, sondern Fördercharakter annimmt. Daraus werde abgeleitet, dass solche pauschalen Entlastungen einer eigenständigen politischen Rechtfertigung bedürfen.
Da der Familienleistungsausgleich im Ergebnis mindestens die Wirkung eines Freibetrags gewährleisten müsse und die Entlastungswirkung eines Freibetrags aufgrund der Progression mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz steige, ergeben sich der Fraktion zufolge systematisch unterschiedliche Entlastungswirkungen entlang der Einkommensverteilung. In der verteilungsökonomischen Debatte werde die Pauschalität daher als Ausdruck fehlender Zielgenauigkeit und als Treiber einkommensabhängig steigender Entlastungswirkungen bewertet. Hohe Einkommen profitierten überproportional, während Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen strukturell benachteiligt bleiben, obwohl sie in besonderem Maße auf eine einkommenswirksame Unterstützung angewiesen sind. Besonders deutlich zeige sich dies bei Alleinerziehenden, die aufgrund ihrer Einkommensstruktur in der Regel nicht von steuerlichen Freibeträgen profitierten.
Zudem werde das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld im Bürgergeld- und Sozialhilfebezug grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt und auf existenzsichernde Leistungen angerechnet. Erhöhungen des Kindergeldes führten daher regelmäßig nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens, sodass die steuerliche Entlastungswirkung für betroffene Kinder im Transferbezug regelmäßig nicht im verfügbaren Einkommen ankommt. Zugleich träfen im Familienleistungsausgleich unterschiedliche Systemlogiken aufeinander. Das Einkommensteuerrecht folge dem Leistungsfähigkeitsprinzip und stellt gebundene existenznotwendige Aufwendungen steuerfrei. Das Sozialrecht hingegen orientiere sich am bedarfsabhängigen Existenzsicherungsprinzip. Gleichwohl griffen beide Systeme im Ergebnis ineinander, da steuerrechtliche Leistungen im Sozialrecht bedarfsmindernd berücksichtigt würden.
Deutscher Bundestag, PM vom 10.03.2026