11.03.2026
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte über eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zu urteilen – und diesen bestätigt. Es kam in dem Verfahren wie das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass keine Factoringleistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Der Forderungserwerb reiche dafür nicht aus.
Die Klägerin kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatzsteuer-)steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.
Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c Umsatzsteuergesetz (UStG) gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars liege erst dann vor, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlaste. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren.
Die Forderungsabtretungen seien auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte das FG die Anwendung des § 43 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Vereinfachungsregelung. Denn den abgetretenen Forderungen lägen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das Gericht als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts in Bezug auf den Begriff des Factorings zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 47/25.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2025, 5 K 125/24 U, nicht rechtskräftig