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08.01.2026

Burschenschaft: Darf von Verfassungsschutz beobachtet werden

Der Altherrenverband einer Burschenschaft klagt vergeblich gegen seine Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Auch seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht muss er hinnehmen, sagt das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.

Im März 2024 gelangte das Land Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass eine bestimmte Burschenschaft politisch ziel- und zweckgerichtete Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolge und daher vom Verfassungsschutz zu beobachten sei. Dies teilte das Land im April 2024 öffentlichkeitswirksam mit. In dem im Juni 2025 vorgestellten Verfassungsschutzbericht des Landes für das Jahr 2024 wurde die Burschenschaft unter der Rubrik "Das Netzwerk der »Neuen Rechten»" erwähnt.

Der Altherrenverband der Burschenschaft macht geltend, die Burschenschaft befasse sich nicht mit Parteipolitik, sondern allein mit der studentischen und akademischen Brauchtumspflege. Wenn überhaupt, komme als Beobachtungsobjekt nur die aktive Burschenschaft in Betracht, die vom Altherrenverband abzugrenzen sei. Die Belege des Landes seien substanzlos, die angelasteten Einzeläußerungen der Burschenschaft nicht zurechenbar. Zudem liege das alles lange zurück. Der Altherrenverband beanstandete auch die konkrete Darstellung im Verfassungsschutzbericht. Zudem sei nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden, da die Verwaltungsakte in großen Teilen Schwärzungen enthalte.

Das VG Mainz wies die Klage ab. Für den Verdacht, die Burschenschaft verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen, lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor. Daher sei die Einstufung als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes rechtens.

Das Land habe die aktive Burschenschaft und den Altherrenverband der Burschenschaft zutreffend als untrennbare Gemeinschaft behandelt. Schließlich sehe sie sich selbst als solche, was unter anderem ihr Webauftritt belege. Die in dem Einstufungsvermerk enthaltenen Belege bildeten – trotz der darin wegen geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen enthaltenen Schwärzungen – die die Entscheidung tragenden Umstände auch hinreichend ab.

Die gewonnenen Erkenntnisse seien auch mit Blick auf die zeitliche Komponente weiter verwertbar. Beachtenswerte Distanzierungen oder eine Neuausrichtung der Burschenschaft seien nicht ersichtlich. Den gewonnenen Erkenntnissen komme auch ein politischer Hintergrund zu: Hierfür sprächen insbesondere der Satzungszweck der Burschenschaft, die Themen und Inhalte der durch sie organisierten Vortragsveranstaltungen sowie die politischen Vernetzungen einer Vielzahl ihrer Mitglieder.

Die den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen tragenden Erkenntnisse setzten sich zusammen aus eigenen Äußerungen von Mitgliedern der Burschenschaft, aus dem öffentlichen Auftreten der Burschenschaft in den sozialen Medien, aus der Auswahl der Vortragsreferenten wie -themen im Rahmen von Veranstaltungen sowie der Pflege intensiver Vernetzungen und Beziehungen zu einschlägigen anderen Organisationen.

Die festgestellten Bestrebungen seien nicht allein auf eine innere Haltung beschränkt, sondern auch darauf gerichtet, wesentlich auf die Meinungsbildung insbesondere junger Menschen prägenden Einfluss zu nehmen. Gerade in ihrer Gesamtheit rechtfertigen die Erkenntnisse für das Gericht insoweit eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz.

Letztlich hatte das VG auch an der konkreten Darstellung der Burschenschaft im Verfassungsschutzbericht keine rechtlichen Bedenken. Diese sei inhaltlich korrekt sowie sachlich und mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgt.

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2025, 1 K 63/25.MZ, nicht rechtskräftig