Zurück

07.01.2026

Minijob: Ab 2026 bis zu 603 Euro steuerfrei verdienen

Seit Januar 2026 können Minijobber 603 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen, statt bisher 556 Euro. Wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt, liegt das daran, dass der Mindestlohn ab Neujahr 13,90 Euro beträgt statt bisher 12,82 Euro. Seit 2022 sei die Minijob-Grenze an den Mindestlohn dynamisch gekoppelt.

"Der gesetzliche Mindestlohn findet auch auf Minijobber Anwendung", erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin des BVL. Trotz des höheren Mindestlohns bleibe der Minijob auch künftig planbar: In 2026 könnten Minijobber weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne das neue monatliche Verdienstlimit von 603 Euro zu überschreiten.

Die nächste Anpassung stehe für 2027 bereits fest: Dann steige die Minijob-Grenze auf 633 Euro, da sich der Mindestlohn auf 14,60 Euro erhöhe.

Ob im Privathaushalt, in der Gastronomie oder im Einzelhandel – ein Minijob lohnt sich laut BVL nicht nur für Studenten und Rentner, sondern auch für Angestellte und Selbstständige. Er biete steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile: In der Regel fielen für Minijobber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung würden anteilig vom Arbeitsentgelt einbehalten, von denen sich Minijobber auf Antrag befreien lassen können.

Steuerlich könne der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Diese Pauschsteuer übernehme in der Praxis meist der Arbeitgeber; alternativ sei auch eine individuelle Besteuerung möglich.

"Es ist kein Problem, wenn der Monatslohn einmal über der Grenze liegt. Entscheidend ist, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird und der Arbeitslohn nicht erheblich schwankt", erklärt Bauer. 

Bei zwölf Arbeitsmonaten könnten Minijobber insgesamt bis zu 7.236 Euro im Jahr 2026 verdienen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählten nicht dazu, regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld aber schon.

Eine vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze ist laut BVL in bestimmten Fällen zulässig. "Wer kurzfristig Kolleginnen oder Kollegen vertreten muss, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub, darf bis zu zwei Monate im Jahr das Doppelte der üblichen Monatsgrenze verdienen", erläutert Bauer. Damit seien im Jahr 2026 ausnahmsweise bis zu 1.206 Euro im Monat möglich, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.

Zur Frage, wo der Minijob-Verdienst in der Steuererklärung einzutragen ist, erläutert der BVL, dass in den meisten Fällen kein weiterer Handlungsbedarf bestehe. Wurde der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert, müsse der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerlichen Pflichten gölten damit als erfüllt.

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 30.12.2025