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07.01.2026

Streit um Sattel: Reitstallbesitzer hat kein Pfandrecht

Einem Reitstallbesitzer steht kein Pfandrecht an einem im Betrieb untergestellten Dressursattel zu. Das stellt das Landgericht (LG) Köln klar.

Die Parteien hatten einen Pferdeeinstellungsvertrag geschlossen. In dessen § 4 war geregelt, dass der Betrieb wegen aller, auch aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht an dem Pferd und dem eingebrachten Zubehör des Einstellers hat und sich daraus befriedigen darf. Die Befriedigung sollte nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfolgen.

Die Klägerin stellte ihr Pferd ab November 2023 im Reitbetrieb des Beklagten ein. Daneben brachte sie einen Dressursattel und weiteres Sattelzeug in einem vom Beklagten zugewiesenen Schrank auf der Reitanlage unter. Am 19.04.2024 nahm der Beklagte den Sattel an sich. Die Klägerin hielt das für widerrechtlich. Sie verließ die Reitanlage mit ihrem Pferd und ihrem restlichen Zubehör und kündigte den Einstellungsvertrag am 22.04.2024 fristlos. Gleichzeitig verlangte sie die Herausgabe ihres Sattels. Die Stallmiete für den Monat Mai 2024 zahlte sie nicht.

Weil der Beklagte den Sattel nicht herausgab, klagte die Pferdebesitzerin und beantragte gleichzeitig, dem Beklagten zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und ihn für den Fall, dass die Frist fruchtlos ablaufe, u verurteilen, an sie als Ersatz 2.000 Euro zu zahlen.

Das Amtsgericht (AG) sprach die Klage vollumfänglich zu. Gleichzeitig wies es die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung der Miete für Mai 2024 ab. Auch die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Die Klägerin sei Eigentümerin des Sattels und dem Beklagten fehle es an einem Recht zum Besitz. Ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff. BGB) bestehe nicht, so das LG. Auch ein Vermieterpfandrecht (§§ 562 BGB) schloss es aus, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe, sondern ein typengemischter Vertrag, dessen Schwerpunkt wegen der gegenüber dem Pferd übernommenen Obhutspflichten im Verwahrungsrecht liege.

Der Beklagte schuldete der Klägerin gemäß den Regelungen des Vertrages: Vermietung der zugewiesenen Box, Lieferung von Einstreu und Futter, Mitbenutzung der Reitanlage, Betreuung des Pferdes, Fütterung und Tränken, Einbringen von Einstreu, Durchführung von Weidegang, Gesundheitskontrolle und Benachrichtigung eines Tierarztes/Hufschmiedes (bei Bedarf). Danach liege der Schwerpunkt nicht in der Vermietung einer Box oder eines Spindes, sondern in der darüberhinausgehenden üblichen Verpflegung und Versorgung des Pferdes.

Unabhängig vom Schwerpunkt des Vertrages würde aber die Annahme eines Pfandrechts des Stallbetreibers auch der Eigenart eines Pferdepensionsvertrages entgegenlaufen. Charakteristisch für einen Mietvertrag sei nämlich die Einräumung des Gebrauchs an einer Sache, wobei der Vermieter grundsätzlich nicht die Obhut über die vom Mieter eingebrachten Gegenstände übernehme. Der Schwerpunkt des Pferdepensionsvertrags liege hingegen typischerweise gerade nicht in der Gebrauchsüberlassung einer Box, sondern in der laufenden Pflege, Versorgung und Beaufsichtigung des Pferdes. Der Stallbetreiber trage die tägliche Verantwortung für Fütterung, Sauberkeit, Sicherheit und Gesundheit des Tieres und greife dabei regelmäßig auf die Mietsache (Box) zu. Dies sei für ein Mietverhältnis untypisch, in dem der Mieter die alleinige Herrschaft über die Sache ausübe.

Auch der Zweck der Regelungen des Vermieterpfandrechts im BGB spreche dagegen. Das LG betont, dass Tiere besonders schutzwürdig seien (§ 90a BGB), sodass deren Verwertung im Wege eines Vermieterpfandrechts in der Regel systemwidrig und praktisch kaum durchführbar wäre. Die gesetzlichen Regelungen seien auf solche Lebewesen, die fortlaufend betreut werden müssten, nicht zugeschnitten. Zudem sei der Stallbetreiber nicht schutzlos gestellt. Er könne sich mit anderweitigen vertraglichne Sicherheiten, etwa einer Kaution, behelfen.

Ein Pfandrecht des Beklagten ergebe sich auch nicht aus der Regelung in § 4 des Pferdeeinstellungsvertrages. Dabei handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die aber mangels Klarheit und Verständlichkeit unwirksam sei (§ 307 BGB). Diese Regelung unterscheide nicht zwischen fälligen und zukünftigen Forderungen, denn anders als in den Regelungen des BGB zum Vermieterpfandrecht spreche § 4 von "aller, auch aus diesem Vertrag ergebenden Forderungen". Nach dem insoweit geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung würde eine weite Auslegung der Klausel (Entstehung des Pfandrechts bei Vertragsschluss hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Forderungen – ggf. sogar ohne weitere Voraussetzungen) zu einer Unwirksamkeit führen. Es ergebe sich eine unangemessene Benachteiligung wegen der Abweichung von den gesetzlichen Regelungen des Pfandrechts eines Vermieters. Hinzu komme, dass eine weite Auslegung der Klausel die Charakteristik des Pferdepensionsvertrages und die besondere Schutzwürdigkeit des Tieres nicht berücksichtigen würde.

Abschließend führt das LG aus, dass das AG auch die Widerklage des Beklagten mit zutreffender Begründung abgewiesen habe. Insbesondere habe die Klägerin den Pferdeeinstellungsvertrag wirksam außerordentlich gekündigt, sodass ein Anspruch des Beklagten auf die Miete für Mai 2024 ausscheide. Mangels Vermieterpfandrecht stelle die Wegnahme des Sattels eine widerrechtliche Besitzentziehung dar. Diese "verbotene Eigenmacht" erschüttere das bei einem Pferdepensionsvertrag erforderliche Vertrauen in einem solchen Maße, dass es für die Klägerin unzumutbar sei, ihr Pferd weiter beim Beklagten unterzustellen. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der tiergerechten Behandlung ihres Pferdes und daher nach der Ausübung einer verbotenen Eigenmacht an ihrem Sattel Zweifel an der ordnungsgemäßen Verpflegung ihres Tieres haben dürfen.

Landgericht Köln, Beschluss vom 08.12.2025, 9 S 75/25