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22.12.2025

Aldi-Prospekte: Preisrabatte irreführend

Aldi Süd darf in seinen Prospekten nicht mit einer prozentualen Preisermäßigung werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

Konkret waren in einem Prospekt auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER" und dem Zusatz "BIS ZU -48% SPAREN" präsentiert. Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz "UVP". Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.

Eine Verbraucherzentrale hat Aldi Süd auf Unterlassung in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige. Der Discounter trat dem entgegen: Die Werbung enthalte lediglich eine zulässige Bezugnahme auf eine UVP des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 Euro angegeben worden sei.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben; das OLG die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen.

Das OLG ist – wie das LG – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gemäß § 11 Absatz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei.

Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Absatz 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die UVP ausgehe, führt das OLG aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz "UVP" derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand des Unternehmens, andere Lebensmitteldiscounter gestalteten ihre Prospekte vergleichbar, hält das OLG entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Da viele Lebensmittelhändler aber in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben würden, hat das OLG der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, I-20 U 43/25