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08.12.2025

Von Ehemann geschlagen: Dennoch keine Beschädigtenrente

Das Land Baden-Württemberg hatte einer von ihrem übergriffigen Ehemann verletzten Frau eine Beschädigtenrente gewährt, diese Entscheidung aber schon nach wenigen Monaten wieder aufgehoben – zu Recht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden hat.

Die Klägerin war im Rahmen eines Streits Anfang Juni 2019 von ihrem damaligen Ehemann an der Hand verletzt und einige Tage später bei einem weiteren Streit geschlagen und bedroht worden. Der Ehemann, von dem sich die Klägerin 2020 scheiden ließ, wurde deswegen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Das beklagte Land Baden-Württemberg gewährte der Klägerin im Juli 2021 wegen der psychischen Folgen dieser Taten eine Beschädigtenrente von circa 150 Euro monatlich. Bereits im November 2021 hob es die Rentengewährung wieder auf, da Versagungsgründe vorlägen.

Die Klägerin klagte gegen die Rentenaufhebung – ihre Klage wurde aber in zweiter Instanz abgewiesen. Leistungen der Opferentschädigung seien zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung entweder selbst verursacht habe oder wenn es aus sonstigen, insbesondere aus in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren, führt das LSG zur Rechtslage aus.

Vorliegend sei die Leistungsversagung insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin die Ehe mit ihrem Mann trotz wiederholter Übergriffe fortgesetzt habe. Zwar rechtfertige eine ständige Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer für sich allein nicht in jedem Fall, Leistungen wegen "Unbilligkeit" auszuschließen. Wenn aber eine Lebensgemeinschaft fortgesetzt werde, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit einer schweren Misshandlung gerechnet werden müsse, könne im Fall einer Körperverletzung keine staatliche Entschädigung beansprucht werden.

Schon durch ein Gewaltschutzverfahren im Jahr 2014 – bei dem die Klägerin ein Kontaktverbot gegen ihren Ehemann beantragt und erwirkt hatte, den Antrag im Weiteren jedoch zurückgenommen hatte – seien bereits Übergriffe des Ehemannes belegt. Das Gewaltschutzverfahren, bei dem die Klägerin von ihrer Tochter aus erster Ehe und deren Mann unterstützt worden sei, widerlege zum einen, dass sie keine Hilfe erfahren habe, und zum anderen, dass sie niemanden von den Taten habe berichten können.

Das LSG verneint insoweit auch das Vorliegen bedeutsamer wirtschaftlicher oder familiärer Gründe für die Fortführung der Beziehung. Das von den Eheleuten bewohnte Haus gehöre der Klägerin. Diese sei auch erwerbstätig und ihre Kinder stammten aus einer vorangegangenen Ehe.

Die Rentengewährung erachtet das LSG schließlich auch deswegen als rechtswidrig, weil bei der Klägerin keine Schädigungsfolgen in dem für die Rentengewährung erforderlichen Ausmaß vorlägen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2025, L 6 VG 1340/25