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17.07.2025

Ferienjob: Bleibt meistens steuerfrei

Wenn Schüler oder Studenten die Ferien nutzen, um Geld zu verdienen, müssen sie grundsätzlich Steuern zahlen. Doch in den meisten Fällen werden diese durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr wieder vom Finanzamt zurückerstattet. Das teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland-Pfalz mit.

Wenn Schüler oder Studierende mehr als 1.402 Euro im Monat oder 46,83 Euro pro Tag verdienen, falle in der Steuerklasse I Lohnsteuer an. Die einbehaltene Lohnsteuer werde aber in der Regel nach dem Jahresende vom Finanzamt zurückerstattet – vorausgesetzt, das gesamte Einkommen bleibe unter einer bestimmten Grenze und es werde eine Steuererklärung abgegeben.

Bis zu einem Jahresarbeitslohn von 16.835 Euro falle in der Steuerklasse I keine Einkommensteuer an. Die einbehaltene Lohnsteuer (und gegebenenfalls Kirchensteuer) würden vollständig zurückerstattet – vorausgesetzt, es gebe keine weiteren Einkünfte und eine Steuererklärung werde nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben.

Das LfSt rät, hierfür "Mein ELSTER", das kostenlose und plattformunabhängige Angebot der Finanzverwaltung zur elektronischen Erstellung und Übermittlung der Steuererklärung, zu nutzen.

Grundsätzlich müssten Schüler sowie Studierende zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen und angeben, ob es sich um das Hauptarbeitsverhältnis oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Dies benötige der Arbeitgeber, um die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen und eventuell abzuziehende Lohnsteuer zu ermitteln. Wird auf die Einkünfte auch Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung) fällig, werde zudem die Sozialversicherungsnummer benötigt.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 14.07.2025