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28.03.2025

Verkehrschaos als erheblicher Grund für Terminsaufhebung

In einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde entschieden, dass erhebliche Gründe für eine Terminsaufhebung vorliegen, wenn einem Kläger die Anreise zur mündlichen Verhandlung aufgrund seines Gesundheitszustands mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist und die Anreise mit dem eigenen Auto verkehrsbedingt unmöglich ist. Dies gilt, wenn der Kläger das Gericht noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung telefonisch informiert und nach Beendigung seiner Fahrt die Umstände seiner Verhinderung glaubhaft macht.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ein Verfahren wegen Einkommensteuer geführt. Der Einzelrichter setzte die mündliche Verhandlung auf den 15. Januar 2024 an. Die Kläger beantragten die Verlegung des Termins aufgrund der Erkrankung des Klägers, was jedoch abgelehnt wurde. Am Tag der Verhandlung informierten die Kläger das Gericht telefonisch über ihre verkehrsbedingte Verhinderung aufgrund von Protestaktionen, die sämtliche Auf- und Abfahrten sperrten. Der Einzelrichter führte die Verhandlung dennoch durch und verkündete das Urteil in Abwesenheit der Kläger.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BFH stellte fest, dass das Finanzgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es ihren Anträgen auf Verlegung des Termins nicht stattgegeben und in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt habe.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. März 2025, VIII B 21/24