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15.01.2025

Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 verstärkt absetzbar

Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können teilweise und unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden – und zwar als Sonderausgaben. Der Höchstbetrag, der dabei berücksichtigt werden kann, ist für das Jahr 2025 um 800 Euro erhöht worden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) erläutert die Details.

Wer sein Kind von Dritten betreuen lässt und dafür bezahlt, könne die Kosten teilweise steuerlich geltend machen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr könnten Sorgeberechtigte in der Steuererklärung angeben – und zwar bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Von den Kosten berücksichtigt das Finanzamt laut VLH 80 Prozent, also bis zu 4.800 Euro. 2024 habe die Grenze noch bei zwei Dritteln der Ausgaben gelegen, also bei 4.000 Euro. Eltern könnten somit 2025 bis zu 800 Euro mehr absetzen.

Zu den absetzbaren Betreuungskosten zählten Ausgaben für den Kindergarten, die Kinderkrippe, die Kindertagesstätte oder den Hort. Ebenso anerkannt würden Kosten für Babysitter, Tagesmütter, Au-Pair, Nanny oder Kindermädchen.

Um Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen, müsse eine Rechnung vorgelegt werden. Diese müsse beispielsweise per Überweisung oder Einzugsermächtigung beglichen worden sein. Barzahlungen erkenne das Finanzamt nicht an. Zudem akzeptiere es nur Ausgaben, die für die reine Fürsorge entstanden sind. Kümmert sich zum Beispiel eine Babysitterin auch ums Essen oder gibt Nachhilfe, wirkten diese Kosten nicht steuermindernd. Erfüllt der Betreuer mehrere Funktionen, sollten diese daher in der Rechnung separat ausgewiesen sein, rät die VLH.

Kann ein Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen, könnten Betreuungskosten über das 14. Lebensjahr hinaus steuerlich geltend gemacht werden. Die Behinderung müsse vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten und das Kind nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten.

Wer Verwandte wie Großeltern oder Geschwister für die Kinderbetreuung bezahlt, könne diese Kosten unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls absetzen. Man sollte eine schriftliche Arbeitsvereinbarung aufsetzen und diese von beiden Seiten unterschreiben lassen. Sie müsse wie unter fremden Dritten aufgesetzt sein.

Einen solchen Vertrag hält die VLH auch für sinnvoll, wenn die Verwandten kein Geld für die Betreuung erhalten, sondern nur Fahrtkosten erstattet bekommen. 30 Cent pro Kilometer seien hier angemessen. Diese Fahrtkosten könnten die Eltern des Kindes dann wiederum in ihrer eigenen Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten angeben. Dazu sei eine Fahrkostenaufstellung erforderlich, und es sollten Belege gesammelt werden, beispielsweise Tankquittungen.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 13.01.2025