13.01.2025
Die Steuerentlastung nach § 60 Energiesteuergesetz (EnergieStG) bei Zahlungsausfall setzt voraus, dass der Lieferant von Energieerzeugnissen gegenüber dem Warenempfänger nach Eintritt des Zahlungsverzugs umgehend eine Nachfrist nach § 323 Absatz1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setzt und nach deren Ablauf oder nach Bejahung der Voraussetzungen des § 323 Absatz 4 BGB vom Kaufvertrag zurücktritt sowie ein Herausgabeverlangen hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware ausspricht und durchsetzt. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 15.12.2020, VII R 11/19) entschieden.
Verletze der Lieferant diese Obliegenheit, könne gleichwohl teilweise eine Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG gewährt werden, soweit die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gänzlich aussichtslos und somit ein bloßer Formalismus wäre.
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 11.9.2024 (4 K 40/23), rechtskräftig.