10.01.2025
Das Bundesfinanzministerium (BMF) beschäftigt sich in einem Schreiben mit der Erhebung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, genauer gesagt mit der Entrichtung von Kleinbeträgen.
Hier sei wie folgt zu verfahren: Ergibt die Abrechnung eines Bescheides Forderungen von insgesamt weniger als drei Euro, sei dem Steuerpflichtigen durch folgenden Hinweis zu gestatten, diese Kleinbeträge unabhängig von ihrer Fälligkeit erst dann zu entrichten, wenn unter derselben Steuernummer Ansprüche von insgesamt mindestens drei Euro fällig werden: "Wenn Sie dem Finanzamt unter dieser Steuernummer fällige Beträge von insgesamt weniger als drei Euro schulden, können Sie diese Beträge zusammen mit der nächsten Zahlung an das Finanzamt entrichten. Geben Sie dann aber bitte auch die Steuernummer und den Verwendungszweck für diese Beträge an. Unabhängig davon kann das Finanzamt diese Beträge jederzeit verrechnen." Im SEPA-Lastschriftverfahren seien Beträge von insgesamt weniger als drei Euro nicht zum Fälligkeitstag, sondern mit dem nächsten fälligen Betrag abzubuchen.
Säumniszuschläge von insgesamt weniger als fünf Euro, die unter einer Steuernummer nachgewiesen werden, sollen laut BMF in der Regel nicht gesondert angefordert werden; sie können jedoch zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.
Von einer Mahnung sei bei fälligen Beträgen von weniger als zehn Euro abzusehen. Werden mehrere Ansprüche unter einer Steuernummer nachgewiesen, gelte diese Kleinbetragsgrenze für den jeweils zu mahnenden Gesamtbetrag, dabei seien steuerliche Nebenleistungen einschließlich noch nicht angeforderter Säumniszuschläge mit einzubeziehen.
Durch diese Kleinbetragsgrenzen werde indes die Möglichkeit der Aufrechnung oder Umbuchung nicht ausgeschlossen.
Sodann geht das BMF noch auf Kleinstbeträge ein. Erstattungsbeträge von weniger als einem Euro seien nur auf Antrag zu erstatten oder wenn sich aus mehreren Beträgen ein Guthaben von mindestens einem Euro ergibt. Ergibt die Abrechnung eines Bescheides einen Gesamtbetrag von weniger als einem Euro, sei in den Bescheid folgender Hinweis aufzunehmen: "Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als einem Euro werden nicht erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Das Finanzamt wird diese Beträge mit der nächsten Erstattung auszahlen oder mit fälligen Beträgen verrechnen. Nachzahlungsbeträge von weniger als einem Euro werden erst erhoben, wenn sich aus mehreren Beträgen eine Forderung von mindestens einem Euro ergibt".
Eine Verrechnung von Erstattungs- und Nachzahlungsbeträgen von weniger als einem Euro ist laut Schreiben jederzeit möglich. Von der Einhaltung der Kleinbetragsgrenzen könne abgesehen werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen missbräuchlich ausgenutzt werden.
Diese Regelung tritt laut BMF mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Regelung im BMF-Schreiben vom 22.03.2001 (IV A 4 -S 0512- 2/01 – BStBl I S. 242).
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.01.2025, IV D 1 - S 0512/00034/002/097