20.12.2024
Das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im so genannten Bundesmodell, das in Berlin und Brandenburg und der Mehrheit der anderen Bundesländer zur Anwendung kommt, ist verfassungsgemäß. Das hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Es liegt damit auf einer Linie mit dem FG Köln (Urteil vom 19.09.2024, 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen FG (Urteile vom 01.10.2024, 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).
In den beiden Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg stritten die Beteiligten über die Bewertung von Eigentumswohnungen in Berlin. Im Verfahren 3 K 3170/22 wurde die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt, im Verfahren 3 K 3142/23, einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage, war diese fremdvermietet. Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, wie sie der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 27.05.2024 (II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]) aufgezeigt und der Gesetzgeber in der am 05.12.2024 verkündeten Neuregelung in § 220 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) aufgenommen hat, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht.
Zudem hat der Kläger im Verfahren 3 K 3142/23 unter Verweis auf die individuellen Verhältnisse des Falles die Auffassung vertreten, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin bei der räumlichen Abgrenzung der einschlägigen Bodenrichtwertzone die gesetzlichen Vorgaben verletzt habe, indem er Bereiche beiderseits einer Bahnlinie zusammengefasst habe. Außerdem hat er vorgetragen, dass die typisierte Miete nach Anlage 39 BewG in Verbindung mit der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 BewG – Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietnEinV) – deutlich über der für seine Wohnung tatsächlich vereinbarten Miete liege und aus mietrechtlichen Gründen auch im Wege einer Mieterhöhung nicht erreichbar sei.
Das Gericht hat zunächst die Vereinbarkeit der im Streit stehenden Bescheide mit den einfach-rechtlichen Vorgaben bejaht und sich auch damit auseinandergesetzt, ob der jeweils einschlägige Bodenrichtwert in rechtmäßiger Weise zustande gekommen ist und inwieweit diese Frage bei Anfechtung eines Grundsteuerwertbescheides überhaupt in die Prüfungskompetenz der Finanzgerichte fällt. Letzteres konnte nach Auffassung des FG indes dahinstehen, da es zu der Überzeugung gelangt ist, dass keine Rechtsverstöße des Gutachterausschusses festzustellen sind. Schließlich hat es zu der nach seiner Meinung zu bejahenden Vereinbarkeit der Regelungen des Bewertungsgesetzes mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Gesetzmäßigkeit der MietnEinV und des darin für Berlin vorgesehenen Zuschlags von zehn Prozent auf die typisierte Miete nach Anlage 39 BewG Stellung genommen.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 04.12.2024, 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23