17.12.2024
Vor dem 01.04.2025 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet. Das ergibt sich aus einer Meldung des Bundesamtes der Justiz.
Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) kommt das einer Fristverlängerung gleich. Diese faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschaffe dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungskanzleien sei nach wie vor hoch. Viele und Steuerberater seien noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau habe bisher nicht ausreichend abgebaut werden können – unter anderem auch, weil die kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen enorme Kapazitäten binden. Auch bei der Grundsteuer zögen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung nach sich.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 13.12.2024