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17.11.2025

Stromsteuersenkung: (Nur) für Unternehmen verlängert

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BT-Drs. 21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 21/2753) beschlossen. Zuvor war ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs- 21/2760) zum Gesetzentwurf abgelehnt worden.

Abgelehnt wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten – Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenken" (BT-Drs. 21/2086), der eine Reduzierung der Stromsteuer "für alle" auf das europäisch zulässige Minimum forderte.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichen Gewerke, profitieren. Ohne die Verstetigung wäre die Entlastung ab Januar 2026 ausgelaufen.

Ferner sind Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität enthalten: Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle "innerhalb der Ladesäule" entfallen künftig. "Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden." Bei Stromspeichern soll künftig generell eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Der Finanzausschuss hatte am 12.11.2025 Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in § 2 Nr. 7 des Stromgesetzes herausgenommen, um eine Präjudiz auf andere Rechtsbereiche zu vermeiden. Die bisherige Definition wurde aufgehoben, zugleich wurden die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerrecht aufgezählt.

Die Koalitionsfraktionen hatten im Ausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt, in dem es heißt: "Teilweise bestand die Sorge, dass die durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Herausnahme von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition Präjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche haben könnte. Dies ist nicht der Fall."

Die Aufhebung von § 2 Nr. 7 des Stromgesetzes gehe einher mit "gleichzeitiger enumerativer Nennung von Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme und Wasserkraft in den entsprechenden Normen des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung". Für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ergäben sich hierdurch keinerlei Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.

Ferner enthielt der Antrag der Koalitionsfraktionen eine klarstellende Ergänzung, "dass im Falle der Nutzung von aus Stromspeichern rückumgewandeltem Strom der Anspruch auf Steuerentlastung erst nach der Rückumwandlung entstehen kann". Zudem kann künftig in Wind- und Solarparks zur Stromerzeugung genutzter Strom "bürokratiearm" zwischen einzelnen Anlagenbetreibern geliefert werden, ohne dass wie bislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind.

Mehrfach begründen die Koalitionsfraktionen Änderungen mit Bürokratieabbau. So findet sich beispielsweise eine Reihe von Regelungen für die steuerfreie Stromentnahme.

Der Bundesrat lehnt in seiner Stellungnahme (BT-Drs. 21/2469) die Streichung von "Deponiegas, Klärgas und Biomasse" aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern ab. Biomasse werde sowohl im EU-Recht als auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz sachgerecht als erneuerbarer Energieträger definiert, heißt es darin. Energie aus Biomasse beziehungsweise Biogas leiste einen wichtigen Beitrag zur Energieerzeugung. Bioenergie könne durch die Gewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen nachhaltig erzeugt werden. Darüber hinaus sei diese Form der Energie sowohl grund- als auch spitzenlastfähig.

Außerdem hält der Bundesrat angesichts der deutlich zu hohen Strompreise eine schnellstmögliche und dauerhafte Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für Industrie, Mittelständler und Privathaushalte für erforderlich. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß für alle Letztverbraucher, wie Union und SPD in ihrem Koalitionsvertrag ausdrücklich vereinbart hätten, wäre aus Sicht der Länderkammer eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen. Derzeit betrage der Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro je Megawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte dieser auf 0,50 Euro für eine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf einen Euro für eine Megawattstunde gesenkt werden.

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung die Vorschläge der Länder zu Biogasanlagen und zur Reduzierung der Stromsteuer ab. Die Herausnahme von Biomasse, Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition habe keinerlei Auswirkungen auf Rechtsbereiche außerhalb des Stromsteuerrechts. Auch gehe damit kein Verlust der Stromsteuerbefreiung einher.

Zur Forderung nach einer allgemeinen Senkung der Stromsteuer erklärt die Regierung, mit ihren Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise werde bereits ein starkes Signal für alle Bereiche der Wirtschaft und zugleich zur Entlastung für private Verbraucher gesetzt. "Die Maßnahmen greifen ab dem 01.01.2026 und geben gezielt Entlastungen: Für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft über die Verstetigung der Absenkung der Stromsteuer und für Verbraucher über die Abschaffung der Gasspeicherumlage sowie die Senkung der Übertragungsnetzkosten", heißt es in der Gegenäußerung.

Deutscher Bundestag, PM Vom 13.11.2025