10.11.2025
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Überlassung einer Wohnung an die Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Gebäudeeigentümers und Steuerpflichtigen anzusehen ist. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Er hat deswegen eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die in dem Fall aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des § 23 Abs.atz1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf an die Eltern überlassene Wohnungen sei geklärt. Der BFH habe am 14.11.2023 entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an Eltern nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen anzusehen ist (IX R 13/23). Als steuerliche Begünstigung sei der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eng auszulegen.
Dieses Ergebnis sei unabhängig davon, ob sich die überlassene Wohnung in dem zugleich von den Steuerpflichtigen bewohnten Objekt ("Mehrgenerationenhaus") oder in einem anderen, gegebenenfalls weiter entfernten Gebäude befindet. Auch die Frage, ob es auf das Vorliegen einer eigenständigen Wohnung ankommt oder ob abgrenzbare Räumlichkeiten ausreichen, sei höchstrichterlich bereits entschieden worden (BFH, Entscheidung vom 19.07.2022, IX R 20/21).
Soweit sich die Kläger im konkreten Fall auf die Pflegebedürftigkeit und die Unterhaltsberechtigung der Eltern beriefen, sei beides vom Finanzgericht nicht festgestellt worden.
Insgesamt lägen damit auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.10.2025, IX B 71/25